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Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei welteren Rückfällen tritt daneben die zeit-
weilige Entziehung der etwasgen Berechtigung, jedoch nur für die Person und nicht über
fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bel Zurrkennung der Strafe des vorigen Rück-
fallrs, wie dies jedesmal geschehen soll, angedroht worden sst.
ö. 24.
Ankauf von entwendelem Holze u.
Wer Holz, oder andere Wald-, Feld-, Wiesen-oder Garten-Erzeugnisse, welche ent-
wendet worden sind, oder welche nscht veräußert werden durften CE. 22 und 23), mit Kennt,
niß von der erfolgten Entwendung derselben oder von der Verbotswidrigkeit ihrer Veräuße=
rung, durch Kauf, Tausch, Geschenfnahme u. dgl. an sich bringt, ist als Begünstiger des
Verbrechens oder ver Uebertrelung zu bestrafen.
Geschieht die Enverbung solcher Gegenstände unter Verhälmissen, welche den Ver-
dacht, daß dieselben entwendet worden seien, oder nicht verkauft werden durften, in dem
Erwerbenden erregen mußten, so wird derselbe mit einer dem Werthe des Gegenstandes
gleichen Geldbuße belegt.
8. 25.
Unerlaubtes Behauen der Baustämme im Walde.
Wer im Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Plähe ohne vorher dazu
eingeholte Erlaubniß Baustämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt einer Geldstrafe
von zehn Sgr. bis zu sechs Thalern = 35 Kr. bis 10 Fl. 30 Kr.
S. 26.
Ordnungswidrig es Streurechen, Verletzung von Kultur-Schuhmitteln
und Marken, Umwerfen ausgesetzter Klastern u. dgl.
Wer auf fremden Grundstücken
a) das ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkest an anderen, als an den
hierzu angewiesenen Stellen unternimmt;
b) Kulturvermachungen, Hege= oder Entwässerungsgräben einrelßt oder beschadigt, oder
Hegezeichen irgend einer Art, Abtheilungsmummem, Dislrictsteine, Districttafeln,
Wegwelser, Warnungstafeln u. dgl. umwirft, entfernt oder anderc Ungebührnisse
begehtz oder '
c)anstehende-nobekgefällt-mHolzebasWalhzeichm,NummernodkkfonstigeBkzeich-
mutigenaushauet,weqninsmtoderuakenmlichmacht;oka
d) aufgesetzte Klaftern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwürft,
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesehsamml. TI.