340 1850.
Die in dem Gesetze, die Ginführung eines Straf-Gesehbuches und einer Straf-Prozeß=
ordnung betrefsend, enthaltenen Bestinmungen leiden auch auf die dem gegenwärtigen Ge-
setze unterfallenden Verbrechen und Uebertretungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 26. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz. Scheidt.
T1XII. Verordnung,
betreffend das Gesetz wegen Schutzes der Holzungen k., vom 26. April 1850.
In Beziehung auf §. 2. des Gesetzes wegen Schutzes der Holzungen 2c. werden unter
Zustinmmung des Landtags hiermit folgende Bestimmungen wegen Ermittelung des Scha-
densersatzes 2c. sowohl für die erkennenden Gerichtsbehörden als auch für vie Forslverwal=
tung als zur Norm dienende Instruction veröffentlicht:
Rücksichtlich stehenden Holzes kann neben dem Werthe desselben nur dann, wenn sol-
ches nicht abgestorben oder nicht im Absterben begriffen ist, ein Schaden berechnet werden
und es soll dics solchenfalls nach folgendem Maßstabe geschehen:
1) Von einem Baume von 18 Zoll Durchmesser auf dem Stocke und darüber ist die
Hälfte des Betrags des Holzwerthes als Schaden zu berechnen,
2) von einem Vorständer von 8— 18 Zoll Durchmesser der ganze Betrag des Holz-
werthes,
3) von einem Vorständer von 4—8 Zoll Durchmesser auf dem Stockabschnitte der
doppelte Betrag des Holzwerthes,
4) von einem Laßreise ver dreifache,
5) von Stockausschlägen, Zacken oder Asthölzern der vierfache Betrag des Holzwenhes,
6) von einer Pflanze von 1—3 Jahren 1 Kr. resp. 3 Spf. von einer dergleichen von
4—6 Jahren 2 Kr. resp. 6 Spf. und von einer solchen von 7— 10 Jahren 4 Kr.
resp. 1 Sgr.