1850. 15
in welchen es die Genehmigung des Gemeinderathes, bezuͤglich der Gemeinde-
versammlung, und des Ministeriumo bedarf, dieselbe erhalten hat. (Art. 103.170.)
Art. 19.
Zur Ausübung der Regierungerechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in
Angelegenheiten der Landespolizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens,
der TLandeögrenzregulirungen u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staats-
behörden durch ihre Vorstände zu unterstützen. (Art. 113.)
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
1) Von den Gemelndeangehörigen.
a Ueberhaupt.
Art. 20. ,
Gemeindeangehoͤrige sind alle diejenigen, welche in einer Gemeinde Hei-
mathsrechte nach den bestehenden Gesetzen erworben haben. Durch die Gemeinde-
angehörigkeit wird zugleich das Heimathörecht begruͤndet. «
"Akt.21. ..
Die Gemeindeangehoͤrigkeit verleiht außer dem allgemeinen Anspruch auf
obrigkeitlichen Schutz die Befugniß:
1) des wesentlichen Aufenthaltes innerhalb der Gemeinde und deren Bezirkes;
2) der bestimmungsmäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Gemeinde,
soweit nicht nach den OrtsStatuten Einzelne oder einzelne Klassen von
Gemeindegliedern ausschließliche oder vorzügliche Rrchte darauf haben;
3) der Erwerbung von Grundstücken im Gemeindebezirke, mit Ausnahme von
Wohngebduden;
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhaltes im Falle der Ver-
armung und der Unfähigkeit zum eigenen Broderwerbe.
Art. 22.
Die Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen bestehen in:
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindccasse, ingleichen