244 1850.
F. 1.
Ueber Contraventionen in Bezug auf solche indirecte Abgaben, hinsichtlich welcher das
Fürstenthum in Gemeinschaft des Ertrags für den oberen Landeötheil mit den übrigen
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, für den unteren Landeötheil mit
der Krone Preußen steht, entscheidet in erster Instanz rücksichtlich ver Oberherrschaft, wie
bisher, der General-Inspretor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, rücksichtlich
der Unterherrschaft ein Beamteter des Miniskeriumö, Abtheilung der Finanzen, der dazu
Auftrag erhalten wird.
Das Gesammtministerium bildet in beiden Fällen die Recursinslanz.
F. 2.
Ueber Contraventionen hinsichtlich dersenigen indirecten Abgaben, welche für privatsve
Rechnung im Fürstenthume erhoben werden, namentlich hinsichtlich der Salzregie, der Steu-
ern vom Wein= und Tabacksbau, sowie der Biermalzsteuer entscheidet hinsichtlich beider
Landesthelle in erster Instanz vder nach Inhalt des vorhergehenden §. zu beauftragende Be-
amte, in der Rccursinstanz des Gesammtministerium.
F. 3.
Alle zeitherigen dem gegemwärtigen Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmum-=
gen werden hiemnit aufgehoben.
C. 4.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Julius d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserereigenhändigen Unterschrift und wissentlich brigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 29. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
C. Schwart. Schtidt.