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& XVI. Anhang
zu dem Gesetze wegen Milderung des Flurzwanges und Anbaues der Futter-
kräuter vom 28. Februar 1849, (Nr. VIII. der Gesetz-Sammlung),
d. d. 29. April 1850. «
WirFriedrichGänthcr,FiikstzttSchwakzbucgu.
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vom23.FebI-.1849ist§.2vkroktmet,daßdaåkaoktcchtastffolchmGrundstücke-»
welche mit Futterkräutern bestellt sind, nur unter namentlich aufgeführten Beschränkungen
auögeübt werden darf.
Zu größerem Schutze solcher Felvfrüchte wird deshalb mit Zustimmmung des Landtags
hiermit gesetzlich bestimmt, daß, wenn von Vlehheerden solche Grundslücke beweidet wer-
den, und an den darauf befindlichen Futterkräutem Schaden verursacht wird, für diesen alle
diejenigen Trift= und Wesde-Berechtigten solidarisch zu haften verbunden seln sollen, welche
in der Flur, worin die fraglichen Grundslücke siegen, die Weidebefugniß haben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 29. Aprll 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
C. Schwartz. Scheidt.
XVII. Abänderung
des K. 27 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849 (No. XX, der
Gesetz-Sammlung).
Wir Friedrich Gänther, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmmung des getreuen Landtags,
daß in solchen Fällen, wo der ursprüngliche Lehnbrief (. 27 deb alleg. Ges.) nicht producirt
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