Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

346 1850. 
werden kann, der Abloösungsbehoͤrde nachgelassen sein soll, anstatt dieses, mit dem aͤltesten 
beizubringenden Dorumente überhaupt sich zu begnügen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich belgedrucktem 
Fürsllichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
· C. Schwarg. Scheidt. 
AM XVIII. Gese z 
vom 29. April 1850 wegen Abänderung des Chausseegelder-Regusativs 
vom 22. April 1840. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #. 
haben Uns auf Antrag und erfolgte Zustimmung des Landtags veranlaßt gefunden, die 
zeitherigen Bestimmungen wegen der Chausseegelverfreihrit einigen Abänderungen zu unter- 
werfen und verordnen daher, wie folgt: 
g. 1. 
Die Chaussee= und Brückengelder-Freiheit, wie sie zeither stattgefunden hat, wird im 
Allgemeinen aufgehoben; es bleibt jedoch der bezüglichen Oberbehörde auch femer nachge- 
lassen, in geeigneten Fällen, z. B. bei Umzügen ver Pfarrer, Schullehrer #c. Freskarten zu 
erkheilen. 
KS. 2. 
Außer in den sub. II. u. b. C. c. l. g. h. i. k und 1 der Verordnung vom 22. 
April 1840 erwähnten Fällen steht das Chaussee= und Brückengelder-Freithum nur zu 
o) den Mitgliedern der General-Steuer-Inspechion auf Vorzeigung von Freilarten; 
b) denjenigen hiesigen Beamten, deren Dienst das Ressen im Fürstenthume bedingt, ohne 
daß ihnen besondere Diäten deshalb verabreicht werden, zu welcher Classe außer den 
sub c. des angezogenen Gesehes genannten Personen auch die Landräthe oder deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.