1850. 351
Justizämter ein Staatsanwalt, bel dem Appellatkonsgerschte ein Oberstaatsanwalt, und bei
bei dem Oberappellationsgerichte ein General= Staaksanwalt angestellt. Nach Ermessen
der betreffenden Regierungen sind ihnen Gehülfen beizugeben.
S. 11.
Die dienstliche Srellung der Staatsamwälte und ihre Verrichtungen in Strafsachen
werden durch die Strafproceßordnung bestimmt. Die Eröffnung und Regulirung ihrer
Wirksamkeit in bürgerlichen Rechtssachen bleibt einem besonderen Gesetze namentlich der
Cwilproceßordnung vorbehalten.
VI. Advocat ur.
K. 12.
Die Anwöälte werden vom Ministerium unter Anweisung des Wohnsttzes nach Maß-
gabe des Bedürfnisses ernannt.
Dieselben können, unter Genehmigung der treffenden Ministerten, mit den zur Praris
im Sprengel des Appellationsgerichts berechtigten Berufsgenossen zu einer Anwaltskammer
zusammentreten, deren Organisation und Befugnisse durch vie Advocatenordnung bestimmt
werden sollen.
VII. Notariat.
. §.3-
DieEkneanungberNotake,sowiedieBkstimmungdersehlunbdesWohnsihesdm
selben, steht dem Ministerkum zu. Zu Notaren sollen jedoch nur Anwälte oder Advocaten
ernannt werden.
Die Bestlmmung ihrer Befugnisse wird der Notarlatsordnung vorbehalten.
IX. Justizabthellung des Ministeriums.
8. 14.
Zu dem Geschaͤftoͤbereiche der Abtheilung dts Ministeriums fuͤr die Justiz gehoͤren:
1) alle Gnadensachen im Gebiete der Rechtoͤpflege mit Einschluß der Volljährkgkeits=
erklärungen, Legitimationen und Ehetrennungen aus landesherrilcher Machtvoll-
kommenhett; 4
2) die Anordnungen von Prüfungen und die nach Anhörmg des Vorschlags des Appel-
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