1850. 353
wendig werden, so verordnen Wir einstwellen bis zur Einführung einer neuen Efvilproceß=
ordnung auf Antrag Unseres Ministeriums mit Beirath und Zustimmung des Landtags
Folgendes:
I. Einzelrichter. (Justizämter).
S. 1.
Von den bürgerlichen Rechtsstrestigkeiten sind die geringfügigen und minderwichtigen
von den Justizämtern zu leiten und zu entscheiden.
Hierher gehören neben den Ansprüchen aus der außerehelichen Geschlechts-Gemein=
schaft alle Rechtsstreitigkeiten, deren schätbarer Gegenstand den Betrag von Einhundert
Thalern = 175 Fl. nicht erreicht. Diese sollen als minderwichtige nach dem Verfahren,
welches bei den Untergerichten zeither bestanden hat, und, wenn ihr Gegensland den Werth
von fünf und zwanzig Thalern = 43 Fl. 45 Kr. nicht erreicht, als geringfügige nach dem
Gesetze vom 20. August 1840 perhandelt werden.
Wegen eines Streitgegenstandes von weniger als fünf Thalem — 8 Fl. 45 Kr. Werhh
ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Eutscheidung des Justizamtes zulässtg.
S. 2.
In allen, nach §. 1 ihrer Gerichtöbarkeit nicht unterworfenen Fällen, in welchen Ge-
fahr u#n Verzuge ist, haben sie insofern, als die Sache nicht bereitS vor einem Kreiögerichte
anhängig gemacht worden ist, dirjenigen proceßleitenden oder provisorischen Verfügungen
zu erlassen und vorläufig zu vollziehen, welche keinen Aufschub zulassen.
8. 3.
Auch können die Justizämter ohne Unterschied des Gegenstandes zum Zweck des Sühne-
verfahrens angegangen und thätig werden.
g. 4.
Den Justizämtern licgt die Hülfsvollstreckung nicht nur in den vor sie gehörigen, son-
dern auch in den bel andern, namentlich den Obergerichten anhängigen Sachen und zwar
in letzteren auf Veranlassen (Requtsitson) des Proceßgerichts ob.
S. 5.
Die Justizämter üben die freiwillige Gerichtsbarkest insoweit, als sie ulcht durch Con-
currenz der Notare, der Kreisgerichte und des Appellationögerichts beschränkt werden, in