16 1850.
solcher körperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes= oder
Ortsgesetzen oder nach begründetem Herkommen, oder nach Beschluß des
Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, von ihnen zu ge-
währen sind;
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes.
b. Von den Orts-Bürgern insbesondere.
Trt. 23. 6
Orts-Bürger inöbesondere sind diejenigen selbstständigen Gemeindeangehö-
rigen, welche das Orts-Böürgerrecht erworben haben.
rt. 27.
Das Orts-Bürgerrecht umfaßt außer den allgemeinen Befugnissen der Ge-
meindeangehörigen folgende besondere Rechte:
1) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, soweit
dasselbe nicht durch hierfür bestehende gesebliche Voraussetzungen, durch ent-
gegenstehende ausschließliche Rechte von Innungen oder Zünften beschränkt
oder von besonderen Koncessionen abhängig ist;
2) das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soweit
nicht dessen Nutzungen nach den Orts-Statuten, Gewohnheit, Vertrag
oder Erkenntniß Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern
anfallen;
3) das Recht des Erwerbe5 und Besitzes von Wohngebuden im Gemeinde-
bezirke (Art. 41.);
1) für die männlichen Orts-Bürger:
m. das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirath eine Familie zu be-
gründen, sofern sie eine solche zu ernähren im Stande sind und soweit
dieses Recht nicht nach den darüber gesetzlich bestehenden Vorschriften
einer Beschränkung unterliegtz
b. das Recht der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allgemeinen,
insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeindedmtern, ingleichen der Wahl-
barkeit zu solchen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Vorschriften.
rt. 25.
In Beziehung auf die vorstehend aufgeführten Rechte findet eine weitere