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8. 20.
Die Dlßeiplinargewalt über die Advocaten, Anwälte und Notare des ganzen Bezirks
des Appellationsgerschts wird bis zur Vildung einer Amvaltkammer von dem Appellatlons-
gerichte ausgeübt, jedoch mit Vorbehalt der jedem Gerichte auch über die Advoraten und
Anwälte innerhalb des Verrichs ver vor ihm anhängigen Rechtösachen zustehenden Ord-
nungspolizei.
IV. Das Oberappellationsgericht.
5S. 21.
Das Oberappellationsgerichtentscheidrt auf eingewendete Bernfung unter der Voraus-
setzung, daß kein anderer der bisher gesetzlichen Gründe seine Zusländigkeit ausschliest, und
da der Gegenstand der Beschwerden unschähbar ist, oder einen Werth von mindestens Ein-
hundert Thalerm = 175 Fl. erreicht, als leczte Inslanz:
1) in venjenigen bürgerlichen Rechtsütreitigkeiten, in welchen das Appellationoͤgericht ein
kreisgerichtliches Erkenntniß abgräudert hat, und
2) in allenbei dem Appellalsonsgrrichte in erster Instanz verhanvelten Nichtigkestssachen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
§S. 22.
Ueberall, wo es nach den vorslehenden Bestimmungen auf den Werth des Streitge-
genstandes bezüglich des Gegenstandes der Beschwerden ankömmt, ist nur der Haupewerih
mit Ausschluß der Nebenforderungen an Zinsen, Nuhungen, Schaden, und Kostenersatze
in Anschlag zu bringen.
Solche Nebensorderungen kommen nur dann in Bétracht, wenn sie besonders einge-
klagt werden, oder wenn ihr Vetrag schon an und für sich die Summe erreicht, welche die
Appellabilität oder die Zuständigkeit des höhern Gerichts bedingt.
Unschätzbar sind solche Gegenslände, welche eine Würderung nach Geldwerth nicht
zulassen. Für schätzungsfähig dagegen sollen selbst solche Befugnisse gelten, deren zu Geldb“
veranschlagbare Nugungen nicht in beslimmten Zeiträumen wiederkehren. Um den Werth
solcher Befugnisse zu diesem Zwecke kennen zu lernen, soll der durchschnittliche Ertrag der
aus ihnen hervorgehenden Nuzungen innerhalb der letzten, der Werthsausmitlelung vor-
ausgegangenen, zwanzig Jahre und, wenn dieser nicht ermittelt vorliegt, oder die Nutzung
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