Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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innerhalb des gedachten Zeitraumsnicht eingetreten ist, der zwanzigste Theil einer eimmaligen 
Nutzung alsjährlicher Ertrag angesehen und mit fünf und zwanzig zu Kapital erhöht werden. 
Im Zwrifel über den Werth des Gegenstanves verfügt das Procesgericht eine kürzliche 
Schähung durch zwei, von ihm zu ernemmende, verpflichtete Taratoren. Eine solche Schä- 
hung soll jedoch nicht stannfinden, wenn es blos ungewiß ist, ob der Werth des Gegenstandes 
fünf Thaler = 8 Fl. 45 Kr. und bezüglich fünf und zwanzig Thaler — 43 Fl. 45 Kr. 
erreicht (3. 1. 11. 12. 10.). In diesem Falle ist im Zweifel der höhere, die Apellabilität 
und bezüglich die Zuständ#gkeit des Obergerichts begründende Werth anzunehmen. 
VI. Uebergangs-Bestimmungen. 
- 23. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft und werden die diesem Gesebe entge- 
genstehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über die Grenze zwi- 
schen geringfügigen und minderwichtigen wie zwischen münderwichtigen und wichtigen Sachen 
(Publ. Pal. z. Oberappell. Ger. Ordnung §. XXI. 1. 2., und Gese über das Verfahren 
in geringfügigen bürgerlichen Rechtssachen vom 26. August 1840 S. 1) hiermit aufgehoben 
beziehungsweise abgeändert. 
Diejenigen vor dem 1. Juli lauf. Jahres anhängig gewordenen bürgerlichen Rechts- 
streiligkeiten, welche nach §. 1 als geringfügig over minderwichtig vor die Justizämter ge- 
hören, werden insoweit, als sie schon vor den letztern verhandelt wurden, von denselben fort- 
geführt und entschieden, auerdem abrr an die betreffenden Justizämter abgegeben. Die in 
der zweiten Instanz anhängigen Rechtostreiligkeiten dieser Arl werden nach F. 12 an das 
Kreiögericht, oder, wenn der Gegensland der Beschwerden unschätzbar ist oder einen Werth 
von 25 Thlr. — 43 Fl. 45 Kr. erreicht, in Gemäßheit des §. 16 an das Appellationsge- 
richt zur Ertheilung einer Entscheidung in zweiter Instanz abgegeben, sowie denn auch in 
veesen Mechtöstreitigkeiten nach Maßgabe der Ss. 12 und 16 vie Verufung entweder an das 
geht. Aufd 
vor in i Juli v. J auhangig s2 rie sogenammten ganz cringiioiden oder Vagatell- 
des §. 1 
keine Anwendung, vielmehr mitkauch bei * Fis des Instanzenzugs 3. 22 in 8— 
Die bereils bei den bisherigen — vor dem 1. Juli d. J. anhängig gemach- 
ten buͤrgerlichen Rechtoͤstreitigkeiten, deren Gegenstand nach 8. 1 weder geringfuͤgig noch
	        
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