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mindervwichtig ist, gehen an die Kreisgerichte über und unterliegen dann dem vorgeschriebe:
nen Instanzenzuge.
Für Rechtemittel gegen Erkenntnisse in diesen Rechtsstreiulgkeiten, welche vor dem 1.
Julk d. J. bereits ertheilt worden sind, finden die biöherigen Bedingungen ihrer Zulässigkeit
und der bisherige Instanzenzug statt, lehterer nur mit dem Unterschiede, daß an die Stelle
der Fürstlichen Regierung das Appellationsgericht tritt.
g. 25.
Die bei der Fürsllichen Regierung vor dem 1. Juli d. J. in erster Instanz anhängig.
gewordenen bürgerlichen Rechtöslreitigkeiten werden
u) den Justizämtem üüberwiesen, wenn sie nach §.1 geringfügig oder mindenolchtig sind,
in welchem Falle §. 22 Anwendung findet,
b) den Kreisgerichten überwirsen, wenn sie nach K. 1 nicht minderwichtig sind, und dann
unterliegen sie dem vorstehenden §. 24.
g. 26.
Die bei der Fuͤrsllichen Regierung, der Fuͤrstlichen Landeshauptmannschaft, den Stadt-
räthen und den übrigen Patrimonialgerichten bisher verhandelten, der freiwilligen Gerichts-
barkeit angehörigen Sachen mit Einschluß der nicht streitigen Lehenssachen werden mit dem
1. Juli d. J. an das betreffende Juslizamt abgegeben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem
Fürllichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Mai 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwarz. Schcibt.