362 1850.
Was vie am Tage ves Uebergangs rückstänvigen Kosten betrifft, so verbleiben die bis
vahin liquddirten und gebuchten den zeitherigen Gerichtsherren, während die noch unligufdir-
ten Kosten für Rechnung der Staatskasse liusdirt und eingezogen werden.
S. 3.
Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit sind den Staatsbehörden die vorhandenen
Geschäfts-Utensilien der biöherigen Gerichtsbehörden, soweit sle für Forkführung der Ge-
schäfte erforderlich sind, gegen billige Entschädigung mit zu übergeben. Auch ist der Staat
berechtigt, vorhandene besondere Gerichtsgebäunde und Gefängnisse, wenn davon für vie
Zwecke der Justizverwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu benutzen, überkommt
jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ihrer Instandhaltung, und hat sie zurückzugeben,
sobald für das Bedürfniß anderwert gesorgt ist, bis dahin aber eine billige Entschädigung
für die Benutzung zu gewähren. Dauert diese länger als ein Jahr, so kann der Eigen-
thümer verlangen, daß die Gebäude gegen die Taxe vom Staate eigenthümlich übemommen
werden.
S. 4.
Von Zeit der Uebemahme an fallen alle, von den isherigen Gerichtöinhabern lediglich
in Folge der Gerichtsbarkeit ausgeübten Rechte, namentlich auch die s. g. niederen Regalien,
3. B. das Recht zur Gestattung des Lumpen= und Aschesammelns, der Ertheilung von Con-
cesstonen zur Errichtung von Mühlen und Branntweinbrennereien k. im Gerichtöbezirke,
die Cavillerei-Gerechtsame, das Recht, Einzugs= und Abzugögelder zu erheben, herrenlose
Göter in Brsitz zu nehmen u. s. w., soweit sie nicht unabhängig von dem Erwerbe der Pa-
trimonial-Gerichtsbarkeit und als nicht zu derselben gehdrig durch besondere Rechtstitel er-
worben sind, von selbst hinweg und zwar ebenfalls ohne Entschädigung.
Die hiemach für den zeitherigen Gerschtsinhaber in Wegfall kommenden Ausflüsse der
Gerichtsbarkeit gehen, sowelt sie überhaupt gesetzlich fortbestehen, auf den Staatsfiskus über.
8. 5.
Vom Tage des Uebergangs der Patrimonial- Gerichtsbarkeit an den Staat an, erhalten
der bisherige Gerichtshalter und Gerichtsdiener jährlich die Hälfte ihrer, für die Verwaltung
des Patrimonial-Gerichts bezüglich der dabei geleisteten Dienste, an Besolbung, Sporteln
und sonst bezogenen jährlichen GEinfünfte. Diese Entschädigungen werden invierteljährigen
Raten aus der Furstlichen Hauptlandeocasse geleislet.