1850. 17
Unterscheidung unter den Orts-Bürgern nicht Statt. Wo jedoch einzelnen
Klassen der Orts-Bürger auf den Grund eines besonderen Erwerbotitels aus-
schließliche oder vorzügliche Rechte auf die Nutzung des Gemeindevermögens zu-
stehen, oder wo solche Rechte einem Grundbesitze als Zubehör anhaften, daher
nicht als Ausfluß des Orts-Bürgerrechtes zu betrachten sind, verbleibt dieses
Verhältniß nach wie vor in Kraft.
Art. 26.
Wittwen der Ortsbürger treten, soweit es sich blos um den Fortbetrieb
eines Nahrungszweiges handelt, dessen Fortsetzung ihnen sonst gesetzlich oder ob-
servanzmäßig nachgelassen ist, in die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner ein.
In wieweit sie die denselben zuständig gewesene Mitbenutzung und Theil-
nahme am Gemeindegute (Art. 2 1. Nr. 2.) während der Dauer des Wittwenstan-
deß fortsetzen dürfen, richtet sich nach eines jeden Orts Gewohnheit oder Statut.
Art. 27.
Das Orts-Börgerrecht wird erworben:
1) durch Aufnahme Auswärtiger in den Gemeinde= und Orts-Böürger-Verband
(Art. 29 — 25),
2) durch Aufnahme Heimathöberechtigterin den Orts Bürgerverband (Ark. 30),
3) durch Anstellung in einem öffentlichen Amte CArt. 37).
Art.
Die Erwerbung des tbe¾e seht. wesentlich voraus:
1) eine physische Person;
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbstständige Nahrung, mag dieselbe
auf Grundbesitz, Kapitalbesib, Rentenbezug, Gewerbetrieb, Bedienstigung,
oder auf anderen Erwerböquellen beruhen:
3) für Solche, welche nicht Staatsangehörige sind, die Ermerbung der Staats·
angehoͤrigkeit.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein uͤnterfhied i in der Berechtigung und
Verpflichtung zur Gewinnung des Orts= irgenche- gemacht.
Die Bedingungen der Aufnahme m v6. Nr. 16.) für en Manns-=
Fürfll. Schw. Rurelst. Gesetzsammlung XI.