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300 daselößt), Meineides und lecchtsinnigen Gides (Art. 172—177 daselbst), stren
obder Mißbrauchs des öfsentlichen Vertrauens durch Bestechung (Art. 309 — 314.
318 daselbst) oder wegen Versuches dieser verbrecherischen Handlungen, oder wegen *
ungleichen Theslnahme an solchen nicht mit Zuchthaus, sondern mit elner nicdrigeren Strafe
belegt wird, gegen Den ist, jedoch nur auf Antrag des Staatsanwaltes, im Saferkenntnisse
die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf esne beslimmte Zest (Art. 2) auszusprechen,
dafern nicht Umstände vorhanden sind, durch welcht die Annahme eines verdorbenen Willens
beseitigt wird (Art. 0.
Ark. 5.
Ist inden Fällen des Art. 4 im Straferkenntnisse die Entglehung der staatsbürgerlichen
Rechte nicht zugleich ausgesprochen, so gilt der darauf gerichtete Antrag des Staatsanwaltes
für aberkannt, vorbehältlich der nach Maßgabe der Strafproreß-Ordnung gegen das Straf-
erkenntniß zuständigen Rechtomittel.
Art. 6.
In den im Art.4 bezeichneten Fällen, insoweit sie vor die Geschwormengerichte gehdren
und nicht unbedingt mit Zuchthausstrafe bedroht sind, ist den Geschwornen auf Antrag des
Vertheidigers die Frage vorzulegen, ob Umstände vorhanden seien, durch welche die Annahme
eines verdorbenen Willené beseitigt wird und es ist dann, wenn biese Frage bejaht wird, we-
der auf Zuchthausstrafe, noch auf Verlust der staatöbürgerlichen Rechte zu erkennen.
Bei denjenigen Verbrechen, welche wahlwesse mit Zuchthaus= oder Arbesthausstrafe
bedroht sind, und nicht unter Art. 4 fallen, hat der Richter von Amtswegen den Geschwomen
die Frage vorzulegen, ob bei dem Angeklagten ein verdorbener Wille anzunehmen sel, und
ist, im Falle die Geschwornen diese Frage bejahen, die Zuchthausstraft, im Verneinungsfalle
die Arbeilshausstrafe zu wählen und nicht auf Eutziehung der staatsbürgerlichen Rechte zu
erkennen.
In Fällen, welche nicht von Geschwornen abzuurtheilen sind, hat das Gericht sich jene
Frage selbst vorzulegen.
Art. 7.
Ist in Folge erkannter Zuchthausstrafe die Entziehung der staatsbürgerlicheo Rechte
auf unbestimmte Zeit eingetreten, so kann der Verurtheilte, nach Ablauf von mindestens zehn
Jahren nach beendigter Strafe, auf Wiederherslellung seiner staalsbürgerlichen Rechte an-
tragen. Er hat dann die Beweise über seinen zeitherigen Lebenswandel vorzubringen, und
es Ist, nachdem auch der Staatsanwalt dagegen gehört worden ist, durch das Geschwornen-
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