Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

266 1850. 
gericht darüber zu erkennen, ob der Antragsteller durch sein zeltheriges Betragen die öffent- 
liche Achtung wieder verdlent habe. Im Bejahungsfalle wird der Wiedereintritt in seine 
staatsbürgerlichen Rechte richterlich ausgesprochen. Im Vemesnungsfalle kann er vor Ab- 
lauf weiterer zehn Jahre den Antrag uicht wiederholen. Die Kosten dieses Verfahrens 
hat in allen Fällen der Antragsteller zu tragen. Außerdem können auch durch eine aus- 
drücklich dahin gerichtete landesherrliche Begnadigung, sowett nicht besondere Vorschriften 
ein Anderes bestimmen, die staatsbürgerlichen Rechte wieder verllehen werden. 
Art. 8. 
Im Falle eines gänzlichen oder theilweisen Straferlasses aus landesfürstlicher Gnade 
sind die Fnssten des Art. 4 sowie des Art. 7 von dem Tage anzunehmen, an welchem die 
Begnadigung dem Verurtheilten eröffnei worden, bezüglich die abgekürzte Strafzeit abge- 
laufen sst. 
Art. 9. 
Wird elnem Inländer der Genuß der staatöbürgerlichen nachem wegen einer im Aus- 
lande bestraften Handlung bestritten, so hat auf Antrag des Staatsanwaltes va zuständige 
Inländlsche Gerlcht (Art. 53 der Strafprozeß-Orbnung) und, wenn das Geschwornengericht 
zuständig sein würde, dieses nach Vernehmung des Angeschuldigten und auf dem Grunde 
der ergangenen Untersuchungoncten zu erkennen, ob nach der inländischen Gesegebung die 
staatsbürgerlichen Rechte durch die erfannte Strafe und durch die begangene Handlung auf 
unbestimmte oder auf bestimmue Zet , und im lehteren Falle , auf welche Dauer verwirft 
seien. Gegen dieses Erk jenig h 1 Statt, welche gegen die Straf- 
urthelle selbst zulassi sein würden. 
  
Art. 10. 
Während einer Untersuchung wegen der im Art. 4 gedachten Verbrechen sowse wegen 
solcher Verbrechen, welche überhaupt mit Zuchthausstrafe bedroht sind, können Angeklagte, 
und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das Verweisungcerkenntniß (Art. 203 der Strafpro= 
reß. Ordnung) eröffuct und die Frist zur Einwendung der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 207 
der Strafprozeß= Ordnung) abgelaufen ist, oder diese durch Verzicht oder Verwerfung ihre 
Erledigung gefunden hat und bet den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen mit der 
Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 345 der Strafproreß-Ordnung) die staatsbürger- 
lichen Rechte nicht ausüben.
	        
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