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Mit der Niederschlagung oder Einstellung der Untersuchung (Art. 271 der Strafpro-
ceß. Oremmah), ingleichen mit dem die Untersuchung beendigenden Erkenntussse tritt der An-
geklagte aber wirder in den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ein, wenn nicht nach Maß-
habe des gegenwärtigen Gesehes Entziehung derselben auf bestimmte oder unbeslimmte Zeit
stattfindet.
Art. 11.
Wenn Jemand vor erlangten staatsbürgerlichen Rechten zu Zuchthausstrafe verurtheilt
wird, so tritt er nach deren Verbüßung nicht eher in seine staatsbürgerlichen Rechte ein, bis
die Bedingungen des Art. 7 erfüllt sind. Wird Jemand vor erlangten slaatsbürgerlschen
Rechten wegen eines der um Art. 4 bezeschneten Verbrechen zu einer geringeren Strafe ver-
urtheilt, so ist im Erkenntnisse nach Maßgabe der Art. 4 und 6 zugleich die Zeit auszuspre-
chen, vor deren Ablauf nach verbüßter Strafe der Verurkheilte in den Genuß der staatsbür-
herlichen Rechte nicht eintreten soll. Wegen Verbrechen, welche Jemand vor seinem vol-
leudeten achtgehnten Jahre begangen hat, soll gar keine Entziehung oder Aufhebung der
staatsbürgerlichen Rechte stattfinden. «
Art. 12.
Gegemwärtiges Geseth trüt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft, es bleiben aber neben dem-
selben die besondern Bestimmungen über den Verlust activer und passiver Wahlrechte, wegen
mnechtmäßiger Einwirkung auf die Wahlen in Wirksamkett.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürstlichen
Jnsiegel.
So geschehen
Rudolstladt, den 1. Mai 1850.
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Roder. C. Schwartz. Scheddt.