Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

370 1850. 
Bestimmung nur auf gewisse Zeit beschraͤnkt sind, z. B. auf die zur Zeit eined 
Krieges oder einer Epidemie angestellten oder zu temporären diplomatischen 
Sendungen beauftragten Personen; 
1. auf alle vom Staate zu öffentlicher Dienstleistung, jedoch ohne Gehalt, Er, 
mchtigten, z. B. Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte; 
c. auf diejenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem land- 
wirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Kreiser, 
Steuereinnehmer auf dem Lande; 
l. auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen ist, 
z. B. Privat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c. 
g. auf diejenigen, welche für Zwecke einer Ortögemeinde, Korporation oder Stif- 
tung angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Gehalt ganz 
oder theilweise aus Staatskassen übertragen wird. 
Fortsetzung. 
3 
K. 3. . 
DierechtlichenVerhältnissederMilitär-Staatsdiener,einschließlichdetbei 
derMilitckr-JustizundMilitckr-VerwaltungangestelltenPeksonen,ebensowie 
die der Geistlichen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vorbehalten. 
Anstellungofabigkeit. 
8. 4 
Bei Anstellung und Befoͤrderung der Staatsdiener soll vor allem die dienstliche 
Befähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit, in Betracht gezogen werden, und, 
diese vorausgesetzt, bei Anstellungen die dltere Kandidatur, sowie die längere un- 
entgeltliche Beschcftigung im Staatsdienste, bei Beförderungen das größere Dienst- 
alter den Vorzug erhalten. 
Ueberdie Befähigung zum Staatödienste, über die der Anstellung vorhergehende 
Prüfung und die dazu vorbereitende Verwendung der Kandidaten gelten die Ver- 
ordnungen, wie sie bestehen und ferner werden erlassen werden. 
Anwartschaften. 
g. 5. 
Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehaltserhö- 
hungen ist unstatthaft und wirkungslos.
	        
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