Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. a71 
Anstellung · 
Die Anstellung der Staatsdiener rn von Seiten des Landesfürsten oder 
der von ihm dazu beauftragten Behördemittelst einer in Urkundenform auögefertig= 
ten Dekretsz bei den, wissenschaftliche oder eine ihr gleichstehende technische Aus- 
bildung nicht in Anspruch ##hmenden, blos oder hauptsächlich mechanischen Diensten 
aber durch ein an die betreffende Dienstbehörde zu erlassendes Rescript (Bestal- 
lungs · Dekret oder Bestallungs-Rescript, — Dienstpatent). 
Durch die Behändigung des Bestallungsdekrets, bezüglich durch die Eröffnung 
des Bestallungsrescripts, wird, sofern nicht der Anzustellende alsbald die Ableh- 
nung erklärt, der Dienstverban begründet; bei denjenigen Dienern, welche eine 
Dienstkaution zu bestellen haben (§. 8), muß jedoch die Kautionsbestellung 
noch hinzutreten. 
Verpflichtung. 
S. 7. 
Nach der Anstellung (§.6) ist der Staatediener, dafern dies nicht schon vorher 
geschehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegenheiten, welche 
das Gesetz oder auch die Instruction vorschreibt und der Zweck seiner Anstellung 
bedingt, oder die ihm von der Staatoregierung nebenbei aufgetragen werden (.10), 
zu verpflichten und bei der ersten Anstellung künftig mit dem in Beilage A, bei 
Uebertragung eines Richteramtes oder der rW- Stellverttetuns fuͤr einen 
Richter mit dem in Beilage B formulirten Eide zu beleg 
Die Verpflichtung geschieht von der betreffenden Dbrrochrd, oder nach deren 
Anordnung von dem nächsten Vorgeseczten des Angestellten. Die verantworklichen 
Mitglieder des Ministeriums werden von deim Landeöfürsten oder von einem Bevoll- 
mächtigten deöselben verpflichtet. 
Wird ein bereits angestellter und vorschriftsmäßig verpflichteter Diener zu einer 
andern Stelle berufen oder verpflichtek, so findet nur Handgelsbniß auf die neuen 
Amtobliegenheiten, unter Verweisung auf diefrühere Verpflichtung, Statt. Wird 
jedoch ein nicht richterlicher Beamter zu einem Richteramte berufen, so muß er den 
vorgeschriebenen Richtereid (Beilage B) noch leisten. 
Kaut ion. 
*i 
Alle Staatodiener, welche öffentliche Einnahmen (Deposital-Verwaltungen 
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