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und Dienstwohnung, einschließlich der als Theil des Diensteinkommens veranschlag-
ten Accidenzien und Tantièmen, sowie der unwiderruflich dtt die ganze Dienstzeit
etwa bewilligten persönlichen Zulagen, bildet die Besoldu
Zur Besoldung in diesem Sinne gehören daher nicht:
a. die Gebühren und Nebennutzungen, welche bei einem Dienste nur zufällig vor-
kommen und nicht als Besoldungstheil veranschlagt sind)
b. die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf;
. das, was der Diener als Ersatz für Standes= eder Dienst-Aufwand, als Be-
darf für die Amtoführung, oder als Entschädigung für Einbußen bei der
Dienstverwaltung erhdlt, wie: Diéten und Reisekosten oder deren Aequiva-
lente, die zur Anschaffung und Erhaltung von Büreaubedürfnissen verwillig-
ten Gelder, die Vergütung für Kopialien, die Entschädigung für Geldverlust
und das Einmaß, die zur Anschaffung oder Unterhaltung von Dienstpferden
oder Equipage bestimmten Leistungen, das zur Heizung des Dienstlokals ge-
lieferte Holz, die Entschädigungen für Repräsentation.
In dem Bestallungs-Dekrete oder Reskripte ist das mit der verliehenen Stelle
verbundene Einkommen seinen einzelnen Bestandtheilen nach gesonderk zu verzeichnen.
Der ungewisse baare und der nur Geldes werth habende Dienstgenuß ist zugleich
zu einer gewissen Geldsumme zu veranschlagen, womi jedoch der Staat eine Ge-
währleistung für die Höhe des so veranschlagten Dienstgenusses nicht übernimmt.
Die Naturalien, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke und andere Emolumente
könnenjederzeit nach dem Geldanschlage in der Anstellungsurkunde abgelssftwerden.
Fehlt es an einem solchen Anschlage, 8 wird der Geldwerth der Grundstück#nutzung
und sonstiger Naturalbezüge, zum Zweckeder Ablösung, durch die Taredreier Sach-
verständigen ermittelt, von denen die betreffende Verwaltungsbehörde den einen,
der Diener den zweiten und das Geriche den dritten wahlt.
Eintritt in dasselbe.
- §·11.
Jndeenußdeösicik.s....««'«·«"· treten die Staats-
diener, insofern das Dienstpatent keine andere Bestimmung enthaͤlt, am ersten Tage
des Monats, welcher zunaͤchst auf ihre Verpflichtung zu diesem Dienste folgt. Bis
dahin wird bei Versetzungen auf eine andere Stelle das mit der fruͤher bekleideten
verbundene Einkommen gewaͤhrt.