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noch nicht verfügt hat. Geldbußen über zehn Thaler oder Arrest koͤnnen jedoch
nur von einem Kollegium oder von dem Ministerium verhängt werden.
Gegen solche Verfügungen steht ein einmaliger Rekurs an die Oberbehörde,
bezüglich an das Gesammt-Ministerium zu.
desserungsversohren De desselben.
Gegen Staatodiener, welche si *l — Pflichtwidrigkeiten schuldig machen
oder Ordnungswidrigkeiten wiederholt begehen, tritt, unbeschadet der sonst etwa
verwirkten Strafe, das Besserungsverfahren namentlich in folgenden Faͤllen ein:
a) wenn ein Diener wegen Säumniß nach §. 20 zum dritten Male bestrast wor-
den ist und dergleichen ferner verschuldet;
h) wegen öfters wiederkehrender Verletzung der zur Erhaltung dienstlicher Ord-
nung gegebenen Vorschriften, wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die
Anordnungen der vorgesetzten Behörden, sowie wegen widersetzlichen und
achtungswidrigen Betragens der Untergebenen gegen ihre Vorgesetzten;
c) wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Betragens eines Dieners,
welches werignt ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusetzen, wie Trunk-
sucht u. s. w.;
4) wegen öfterer harter, herabwürdigender und willkärlicher Behandlung derer,
mit welchen ein Diener in dienstliche Berührung kommt;
e) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens, Spielsucht;
s) wegen wiederholt bezeigter Unverträglichkeit im Dienste;
6) wegen Mißbrauchs der Amtsgewaltz
h) wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Beschlüsse und Verhandlungen;
i) wegen pflichtwidriger Nachsicht der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen,
oder der Beamten überhaupt gegen dlejenigen Desonen , welche ihren Ver-
bindlichkeiten gegen den Staat nicht nachkommen
k) wegen Entfernung vom Dienste ohne Urlaub, lefern dieser Fall nicht i in den
5. 15 unter e bemerkten übergeht.
In den Fällen, welche der richterlichen Strafgewalt unterliegen, darf übrigens
mit dem Besserungsverfahren im Disciplinar-Wege gegen den betreffenden Diener
nicht eher vorgeschritten werden, bls das ltaszericheihe Verfahren durch Erkennt-
niß gegen ihn erledigt ist.
Fürst. Schw. Rutolst. Gesc hsanumlung XI. 51