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lichen Stellung angemessene Stellen, selbst in ein anderes, dem bisherigen jedoch
entsprechendes Geschaͤftsfach und an einen andern Ort versetzt werden.
Wird die Versetzung eines Dieners fuͤr noͤthig gehalten, so ist ihm vor dem
Beschlusse Gelegenheit zu einer Vernehmlassung hieruͤber zu geben.
Richterliche Beamte duͤrfen wider ihren Willen nur in den Faͤllen versetzt wer-
den, wo gesetzlicher Anlaß zum Besserungsverfahren (§. 21) gegen sie vorliegk, und
selbst dann nur auf eine andere richterliche Stelle von gleichem Range und mit
gleicher Besoldung. Es har in diesem Falle auf Antrag der Anstellungsbehörde
durch den Staatsanwalt das ordentliche Gericht des betreffenden Beamten, nach-
dem es diesen über den Antrag gehört und nöthigenfalls die von beiden Seiten an-
gegebenen Beweiomittel erhoben hat, über die beantragte Versehung Beschluß zu
fassen.
Im Falle einer Verlegung des Gerichtssitzes oder im Falle der Aufhebung
eines Gerichts haben die bei dem aufgehobenen oder verlegten Gerichte angestellten
Richter nach Anordnung der Staatoregierung ihre Functionen im ersten Falle an
dem neuen Gerichtssitze, im zweiten Falle bei einem andern Gerichte, mit gleichem
Range und Gehalte und unter vollständiger Entschädigung für die Kosten des Um-
zuges fortzusetzen.
Umzugskosten Bersebungen.
Im Falle einer ungesuchten Fersn si nd dem versehten Diener die Umzugs-
kosten mit billiger Berücksichtigung des den Umständen nach vorhandenen Bedürf-
nisses aus der zur Zahlung der Gehalte verbundenen Kasse dann und insoweit zu
vergüten, wenn und inwieweit dieselben durch den Mehrbetcag der mit der neuen
Stelle verbundenen Besoldung in dem ersten Dienstjahre nicht gedeckt werden;
jedoch darf die Vergütung in keinem Falle über ein Sechstheil des neuen Jahres=
gehaltes betragen.
Stellung zur Disposition: Begründung.
K. 25.
unter Belassung des gesehlichen Wartegeldes (§. 27) und ihres Ranges kön-
nen Staatsdienet ihrer Dienstverrichtungen enthoben, (zur Disposition gestellt,)
werden
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