Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 379 
lichen Stellung angemessene Stellen, selbst in ein anderes, dem bisherigen jedoch 
entsprechendes Geschaͤftsfach und an einen andern Ort versetzt werden. 
Wird die Versetzung eines Dieners fuͤr noͤthig gehalten, so ist ihm vor dem 
Beschlusse Gelegenheit zu einer Vernehmlassung hieruͤber zu geben. 
Richterliche Beamte duͤrfen wider ihren Willen nur in den Faͤllen versetzt wer- 
den, wo gesetzlicher Anlaß zum Besserungsverfahren (§. 21) gegen sie vorliegk, und 
selbst dann nur auf eine andere richterliche Stelle von gleichem Range und mit 
gleicher Besoldung. Es har in diesem Falle auf Antrag der Anstellungsbehörde 
durch den Staatsanwalt das ordentliche Gericht des betreffenden Beamten, nach- 
dem es diesen über den Antrag gehört und nöthigenfalls die von beiden Seiten an- 
gegebenen Beweiomittel erhoben hat, über die beantragte Versehung Beschluß zu 
fassen. 
Im Falle einer Verlegung des Gerichtssitzes oder im Falle der Aufhebung 
eines Gerichts haben die bei dem aufgehobenen oder verlegten Gerichte angestellten 
Richter nach Anordnung der Staatoregierung ihre Functionen im ersten Falle an 
dem neuen Gerichtssitze, im zweiten Falle bei einem andern Gerichte, mit gleichem 
Range und Gehalte und unter vollständiger Entschädigung für die Kosten des Um- 
zuges fortzusetzen. 
Umzugskosten Bersebungen. 
Im Falle einer ungesuchten Fersn si nd dem versehten Diener die Umzugs- 
kosten mit billiger Berücksichtigung des den Umständen nach vorhandenen Bedürf- 
nisses aus der zur Zahlung der Gehalte verbundenen Kasse dann und insoweit zu 
vergüten, wenn und inwieweit dieselben durch den Mehrbetcag der mit der neuen 
Stelle verbundenen Besoldung in dem ersten Dienstjahre nicht gedeckt werden; 
jedoch darf die Vergütung in keinem Falle über ein Sechstheil des neuen Jahres= 
gehaltes betragen. 
Stellung zur Disposition: Begründung. 
K. 25. 
unter Belassung des gesehlichen Wartegeldes (§. 27) und ihres Ranges kön- 
nen Staatsdienet ihrer Dienstverrichtungen enthoben, (zur Disposition gestellt,) 
werden 
51“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.