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Gutachtens geeigneter Sachverstaͤndiger, insöbesondere auch aͤrztlicher Zeugnisse
(6.20), die Dienstunfähigkeit des betreffenden Dieners zu ermikteln und das Ergeb-
niß bieser Ermittelung der Anstellungsbehörde vorzulegen. Der Diener ist hiervon
in Kenntniß zu sectzen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, worauf das Mi-
nisterium, nach etwa erforderlicher weiterer Erörterung der Sache, Beschluß faßt
und in den Fällen, wo die letzte Anstellung des betreffenden Dieners vom Landes-
fürsten erfolgte, die landesfürstliche Genehmigung einzuholen hat.
Eine Betretung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung findet nur dann
Statt, wenn der Diener die Wahrheit der der Entscheidung unterstellten Thatsachen
bestreitet.
" Ungesuchte Versetzung in den Ruhestand kann wider richterliche Beamte, so-
fern sich dleselben nicht freiwillig der vom Ministerium für nöthig erachteten Pen-
sionirung unterwerfen sollten, nur auf Antrag der Anstellungsbehörde durch den
Staatsanwalt aus den in 5.35 angezeigten Gründen durch Beschluß des ordent-
lichen Gerichtes des betreffenden Beamten verfügt werden, welches das im §.23
vorgeschriebene summarische Untersuchungsverfahren eintreten zu lassen und, im
Falle es dem Antrage Statt giebt, zugleich die dem Beamten zukommende Pension
(§#.37 fg.) zu bestimmen hat.
Größe der Pension.
K. 37.
Der Ruhegehalt wird nach der Besoldung berechnet, welche mit der von dem
Diener zuletzt bekleideten Stelle verbunden war. Er bestehet bei zehn und weniger
Dienstjahren in 40 Precent der Besoldung (§5. 10); für jedes weitere, auch nur be-
gonnene, Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 17 Procent erhöhet. Ueber #80 Procent
der Besoldung kann er in keinem Falle steigen.
Berechnung der Dienstzeit.
S. 38.
Bei Berechnung der Dienstjahre, einschließlich der Zeit einer etwaigen Dispo-
sitionöstellung G. 29), wird die Zeit der Ausstellung des ersten Dienstpatentes (§.6)
zu Grunde gelegt. Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit,
#a) welche ein Staaksdiener, der einen Vorbereitungsdienst zu bestehen hatte,