Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 385 
von Ablauf des zween Jahres nach seiner ersten Verpflichtung an in dem- 
selben zuruͤckgelegt ha hat 
b) welche ein Staaködiener vor dem Eintritte in den unmittelbaren Staatsdienst 
in einem öffentlichen Berufe des Landes zugebracht, zu welchem er eine 
Staatoprüfung bestehen und mit einem Diensteide verpflichtet werden mußte; 
c) während welcher ein Staatodiener vor Eintritte in den diesseitigen Staats- 
dienst in dem eines andern deutschen Staates sich befunden hat; und » 
d) diejenige Zeit, waͤhrend welcher ein Beamter vor Eintritt in den Civil- 
Staatedienst im aktiven Milicärdienste über seine gesetzliche Dienst- 
zeit hinaus gestanden hat, wobei jedoch die Zeit des Urlaubs, sobald die 
Dauer desselben drei Monate überstieg, nicht, und die im Feldzuge zugebrachte 
mur einfach in Anschlag kommt. 
Dagegen wird nicht in Betracht gezogen: 
1) jede vor dem 21 sten Lebenojahre zurückgelegte Dienstzeie, 
2) die von einem früher entlassenen Staatödiener vor dieser Entlassung (§.45) 
zurückgelegte Dienstzeit. 
Mit diesem letztern Falle ist jedoch nicht gleichzuachten, wenn ein Staatediener 
freiwillig aus dem Staatödienste ausgetreten (§.33), spdter aber wieder eingetreten 
ist. In einem solchen Falle wird nur die außer dem Dienste zugebrachte Zeit mcht 
mitgerechnet, die feühere Dienstzeit aber zugerechnet, insofern nicht etwa ohne den 
freiwilligen Austritt Entlassung (§. 45) zu verfügen gewesen wäre. 
Künftig soll in jedem Dienstpatente, durch welches die unwiderrufliche An- 
stellung zuerst begründet wird, die Zeit angegeben werden, welche nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes mit anzurechnen ist. 
Ausnahmsweiser Wegfalll der Berechnung. 
6. 39. 
Wenn ein Staatsdiener in Erfüllung seines amtlichen Berrfes ohne seine grobe 
Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird (. 34), so steht ihm der 
Anspruch auf 80 Procent seiner Besoldung ohne Rücksicht auf seine Dienstjahre zu. 
Anfang d%% Vdenslon. 
Die Pension eines in Ruhestand Pnbie Dieners beginnt drei Monate nach 
Furstl. Schw. Rudolst. Gesetz. Nl.
	        
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