Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

a86 1850. 
Ablauf des Monats, in welchem die Anstellungsbehoͤrde des desfallsigen Beschluß 
bekannt gemacht hat. Bis dahin lduft die bisherige Besoldung und, so lange er 
seinen Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort. 
Zahlungspflichtigkeit. 
"“ . 1. 
Sovweit der Staat nicht unmittelbar für die festen (nicht accidentalen) Be- 
standtheile der Besoldung eines Staatsdieners aufkommt, diese vielmehr aus Mit- 
teln besonderer Institute, Gemeinden u. s. w. geleistet wird, hat auch nicht der 
Staat, sondern, insoweit rücksichtlich dieses' Bestandtheils der Besoldung bisher 
schon ein Anspruch auf Pension anerkannt war, die betreffende Anstalt oder Ge- 
meinde die Pflicht zur Zahlung der Pension, insofern nicht durch Herkommen oder 
besondere, Bestimmungen etwas Anderes begründet ist. 
Dasselbe gilt von Wartegeldern. 
Abzüge von ““ Pensison. 
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Im Falle ein pensionirter — seinen Aufenthalt im nichtdeutschen 
Auslande nimmt, so tritt ein Abzug von einem Fünftheile des Ruhegehaltes zu 
Gunsten der Staatskasse ein. 
Verlust % Pension. 
Das Recht auf Bezug der Pa#e E verloren, 
a. wenn der pensi onirte Staatsdiener sich solcher Vergehen schuldig macht, die, 
wenn er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung (§. 18) zur Folge 
haben wuͤrden; 
b. wenn orste ohne eingeholte Erlaubniß in bleibende Dienste eines andern 
Staates 
Fortsetzung: Serfabten. 
- 
Bezüglich des Verlustes der Pensionen tritt dasselbe Verfahren ein, welches 
für die Entlassung eines Staatsdieners mit Verlust seines Diensteinkommens vor- 
geschrieben ist (. 40).
	        
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