Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. a82 
Dienstentlassung und Zurückversetzung: Begründung. 
K. 15. 
Dienstentlassumg oder Versetzung auf eine im Gehalte und Kange geringere 
Stelle findet Statt: 
a. wenn nach Erschöpfung der Besserungöstrafem die Dienstentlassung oder Ver- 
setzung auf eine geringere Stelle ausdrücklich angedrohet war (§. 22), dessen- 
ungeachtet aber der Bedrohte einen, das Besserungsverfahren begründenden 
Fehler von Neuem sich hat zu Schulden kommen lassen; 
b. wenn ein Diener wegen aufreizender Aeußecungen gegen die Staatöregierung 
oder die Staatsverfassung, sowie wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender 
Schriften gegen dieselben, oder sonst wegen einer, die öffentliche Achtung und 
das Vertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Beschaffenheit der von ihm 
bekleideten Stelle aufhebenden Handlung in gerichtliche Untersuchung gezogen 
und daraus nicht straflos hervorgegangen istz 
c. wenn ein Verwalter öffentlicher Einnahmen in Wechselarrest verfällt, über 
fein Vermögen Konkurs eräffnet worden oder seine Dienstkaution aus einem 
Grunde weggefallen ist, welchen der Staat nicht zu vertreten hat, vorbehälelich 
jedoch der anderweiten Verwendung im Staatsdienste, im Falle hierbei Un- 
glück und nicht eigene Verschuldung des betreffenden Dieners vorliegt; 
d. wenn überhaupt Staatsdiener länger als zwei Monate in Wechselarrest ge- 
halten werden oder in gerichtlichen Konkurs verfallen, sofern sie nicht nachwei- 
sen können, daß solches ohne ihr Verschulden durch Unglücksfälle eingetre. 
ten sei; 
e. wenn ein Diener zum Nachtheil des Dienstes seinen Posten über vierundzwan- 
zig Stunden ecgenmchih verlassen hat, ohne rechtfertigende Gründe darehun 
zu können; und 
s. wenn ein Diener sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß der Dienstbehörde 
eingeholt zu haben (§. 19). 
gettsetur Verfahren. 
Liegt gesetzlicher Anlaß zur — oder Zurückversehung gegen simm 
Oiener vor, so hat die Dienstbehörde diesen über die wider ihn sprechenden That- 
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