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Ueber die Fortdauer solcher Suspension entscheidet der Umstand, ob ein ge-
richtlicher Beschluß auf Versetzung des betreffenden Dieners in Anklagestand er-
folgt, oder nicht, und es ist daher der vorgeseczten Behörde das Erkenntniß hierüber
von dem Untersuchungsgerichte mitzutheisen. Mit der Versetzung in den Unklage-
stand tritt die Suspension jedesmal und mit der Wirkung ein, daß dem Angeklag-
ten nur die Hälfte seiner Besoldung gewährt wird.
Wird später endgültig entschieden, daß der suspendirte Diener nicht in An-
klagestand zu versetzen sei, oder wird er freigesprochen, so muß ihm die Staatskasse
so viel nachzahlen, als zur Gewährung des vollen Diensteinkommens — jedoch
ohne Ersat für nicht bestrittenen Dienstaufpand — erforderlich ist.
Gegen Diener, welche ein Richteramt bekleiden, darf Suspension stets nur
durch Beschluß des Untersuchungsgerichtes in den obigen Fallen verfügt werden.
Das Gericht, welches wahrend der Kriminal-Untersuchung Verhaftung oder
Suspension gegen einen Staatsdiener verhängt, hat dies der Dienstbehörde des
Letztern anzuzeigen.
Erkenntniß und essen Vollzug.
Das Etkenntniß wird von der annton Gerichtsbehörde erkheilt und muß
in den Fällen deb F. 28 die Dienstentsetung ausdrücklich aussprechen. Jedes gegen
einen Staatödiener gefällte Straferkenntniß ist der vorgesetzten Behörde des be-
treffenden Dieners mitzutheilen. Sollte die Dienstentsetzung in einem Erkenntnisse
übergangen sein, so ist die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet, auf den gericht-
lichen Ausspruch in dieser Beziehung besender anzutragen.
Die vorgesetzte Behörde hat nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung das
zur Ausführung der Dienstentsetzung etwa noch Erforderliche zu verfügen.
Folgen der Dienstentsetzung.
S. 52.
Mit dem auf Dienstentsetzung lautenden endgültigen gerichtlichen Ausspruche
verliert der Verurtheilte ohne Weiteres seine Eigenschaft als Staatsdiener und da-
mit alles Diensteinkommen, Rang und Titel, etwa verliehene Ehrenzeichen, sowie
den Anspruch auf Ruhegehalt. Auch schließe die Dienstentsetzung die Faͤhigkeit
zur Wiederanstellung für immer aus.