as- 1850.
Fortsetzung: Die öffentlichen Lehrer betreffend.
S. 56.
Was das Dienstverhaͤltniß der oͤffentlichen Lehrer dem Staate gegenuͤber be-
trifft, so behaͤlt es bis dahin, wo dasselbe durch ein specielles Gesetz des Genaueren
geordnet sein wird, bei demjenigen sein Bewenden, was uͤber die Anspruͤche der von
ihnen hinterlassenen Wittwen und Waisen auf den, waͤhrend der s. g. Gnadenzeit
fortdauernden Genuß ihrer Besoldungen bisher Rechtens war. Vor Ablauf dieser
Gnadenzeit beginnt daher auch weder das Bezugorecht des Nachfolgero, noch die
BMlicht der erwähnten Hinterbliebenen zur Abtretung der mit dem Dienste verbun-
denen Grundstücke.
Schlußbestimmung.
S. ö7.
Alle früheren diesem Gesetze enkgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen und
Observanzen, insbesondere das Gesetz über Pensionen und Wartegelder vom
16. März v. J., sind hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beige-
drucktem Fürstlichen Insiegel. *
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Mai 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz. Scheidt.
Beilage A.
Ich schwöre hiermit, daß ich die Verfassung mit strenger Gewissenhaftigkeit
halten und beachten, dem Landesfürsten treu und gehorsam sein, das mir übertra-
gene, sowie jedes mir noch zu übertragende Amt, auch alle mit jenem oder diesem
verbundenen und daneben mir aufgetragenen Geschäfte nach meinem besten Wissen
und Gewissen gesetzmäßig verwalten, und mich in allen Beziehungen so verhalten
will, wie es einem redlichen, ehrliebenden und treuen Staatsdiener zukommtz; so
wahr mir Gott helfei!