Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

20 1850. 
Seite darf aber auch, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht · 
verweigert werden. 
Es findet gegen die Entscheidungen der Gemeindebehoͤrden uͤber die Auf- 
nahme die Berufung an die vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrden Statt, sowie um- 
gekehrt den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden 
die Berufung an die höhere Stelle freisteht. Der Rechtöweg ist dagegen in 
Beziehung auf die Berechtigung und resp. Verpflichtung zur Aufnahme in den 
Orto-Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, daß die Aufnahme aus 
einem begründeten Rechtsanspruche verlangt, oder verweigert werden könnte. 
Absälligen Entschließungen, sowie abandernden Entscheidungen sind stets die 
Gründe kurz beizufügen. 
Art. 36. 
Von Heimathsberechtigten wird das Orts-Bürgerrecht beim Vorhandensein 
der Voraussetzungen desselben im Art. 28. unter Nr. 2. gegen Erlegung eines 
geringeren Orts-Bürgergeldes zur Gemeindekasse erworben. Dieses Orts-Bür- 
gergeld wird nach den Vechältnissen des Ortes durch Statut festgestellt und darf 
in seinem höchsten Sabe nicht mehr betragen, als den fünften Theil des nach 
Trt. 32. für Auswärtige festgestellten Orts-Bürgergeldes. 
Bei dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den 
Orts-Bürgerverband einem Heimathsberechtigten nicht versagt werden. 
. Art. 37. 
Das Orts-Bürgerrecht wird ferner begründet durch definitive (feste) An- 
stellung im Hof-, Staats-, Kirchen und Schuldienste, als Advocat und Arzt 
an dem bei der ersten Anstellung oder Verseung von der vorgesetzten Behörde 
als Wohnsicz zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Militdrper- 
son mit Officiersrang an dem Orte der Stationirung. Die Angestellten werden 
den Heimathsberechtigten gleichgeachtet und haben an Orts-Bürgergeld dasselbe 
zu entrichten, als diese. Sie sind zur Entrichtung des Orts--Böürgergeldes nur 
einmal in der Gemeinde verpslichtet, in welcher ihre erste definitive Anstellung 
erfelgt. In Gemeinden, in welchen sie durch spatere Versetzung ihren Wohnsitz 
zu nehmen haben und wo sie hierdurch das Orts-Bürgerrecht gewinnen, sind sie 
von Entrichtung des Orts-Bürgergeldes befreit. Hat ein Angestellter schon vor 
seiner definitiven Anstellung das Orts-Bürgerrecht in einer Gemeinde erworben,
	        
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