Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

396 1850. 
Den beigegebenen Commissarius liegen zunächst die technischen Bearbeitungen 
und Erörterungen ob. 
Alle Ausfertigungen erfolgen unter dem Namen der Ablösungs-Commissionen 
mit alleiniger Unterschrift des Landrathes. 
Alle Provocationen und Eingaben in Ablösungs-Sachen, insoweil diese nicht 
durch freiwillige Uebereinkunft der Interessenten geordnet werden, sind an die 
betreffenden Ablösungs-Commissionen zu richten; sie werden in eigene Registranden 
eingetragen und es ist den deöhalb ergehenden Acten eine eigene Abtheilung in der 
landrathamtlichen Repositur anzuweisen. 
g. 4. 
Es finden, insofern und insoweit das Beduͤrfniß hierzu vorhanden ist, regel- 
maͤßige und außerordentliche Sitzungen der Abloͤsungs- Commissionen, die ersteren 
an im Voraus bestimmten Tagen, die letzteren in Gemäßheit der Anberaumung der 
Landraͤthe statt. 
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K. 52 
Bei Meinungs-Verschiedenheit entscheidet die Stimme des Landraths. 
8. 6. 
Die Oberbehörde und Recursinstanz in allen Ablösungs = Sachen ist das 
Fürstliche Ministerium, Abtheilung des Innern, und es tritt dasselbe überall an 
die Stelle der Fürstlichen Landesregierung (§#. 40. 43. 46. und . des Gesetzes 
vom 27. April 1849). 
Von ihm gehen die allgemeinen Bestimmungen und Bekanntmachungen in 
allen Ablösungs-Angelegenheiten, namentlich auch die alljahrlichen Publicationen 
der nach §. 25. des Gesetzes vom 27. April 1819 alljährlich festzusetzenden Durch- 
schnittöpreise für die einen Marktpreis habenden Körnerfrüchte aus. « 
§.«c. 
In allen Recurs-Sachen findet Vortrag im Gesammt-Ministerium statt 
und nach dem gefaßten Beschlusse erfolgt die Entscheidung vom Ministerium, Ab- 
theilung des Innern. 
F. 8. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft und es erledigt
	        
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