Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 397 
sich durch dieselbe die Ministerial, Bekanntmachung vom 27. AMpril 1819 (Gesetz- 
Sammlung pro 1849 Nr. XXI.). 
urkundlich unter Unserer eigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. Mai 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Roͤder. C. Schwattz. Scheidt. 
  
XXVII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Zu Regelung des Verfahrens in allen auf dem Wege der gütlichen Ueberein- 
kunft zu Stande kommenden Ablösungen von Domaniallasten wird in Berücksich- 
tigung des Gesetzes wegen Reorganisation der Behörden vom 26. April d. J. 
Folgendes bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
8. 1. 
Alle auf Ablösung von Domaniallasten abzweckende Anträge sind, insofern die 
Interessenten zur Vereinfachung des Geschastes und zu Kostenersparniß von der 
förmlichen, an die betreffenden Ablösungs-Commissionen zu richtenden Provocation 
absehen wollen, an die mit der Erhebung der Domanial-Gefälle, bezüglich mit der 
unmittelbaren Verwaltung der abzulösenden Berechtigungen beauftragten Fürst- 
lichen Rentämter, resp. sonstigen Hebungs-Behörden und Beamten zu richten. 
S. 2. 
Die Fürstlichen Rentämter, resp. Behörden und Hebungsbeamten haben auf 
den Grund des Gesetzes die nöthigen Berechnungen aufzustellen, die vorausgehenden 
Verhandlungen mit den ablösenden Parteien zu pflegen, wo Würderungen nöthig, 
diese im Einvernehmen mit den Ablösenden entweder durch einen oder durch mehrere, 
von den Fürstlichen Landrathamtern zu verpflichtende Sachverständige vornehmen 
zu lassen und nach Schluß der Verhandlungen die vollständige Berechnung nebst 
den Acten an die Fürstliche Rechnungostube zur Prüfung einzusenden. 
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