Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

398 1850. 
Nach erfolgter Revision dieser Berechnungen und nach stattgehabter Beant- 
wortung und Erledigung der allenfallsigen Revisiond-Bemerkungen sind von der 
Fürstlichen Rechnungs-Stube die gesammten Acten an das Furstliche Ministerium, 
Abtheilung für die Finanzen, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Hat diese stattgefunden, so haben die Fürstlichen Renrämter und sonstigen 
Hebungs-Beamten den Ablösungs-Vertrag zu expediren, für dessen Vollziehung zu 
sorgen, zur Confirmatien bei der betreffenden Fürstlichen Ablösungs-Commission 
(K. 47. des Gesetzes vom 27. April 1819) einzureichen und das confirmirte Erxem- 
plar zur Aufbewahrung an das 2 Fürslich Ministerium, Finanz-Abtheilung, ein- 
zusenden. 
K. 3. 
In allen Fdllen, wo die Ablösung durch Capital bewirkt wird und wo# 06 dieses 
nicht den Betrag von 350 Fl. übersteigt, sollen zu Vermeidung von überflüssigen 
Schreibereien die Quitkungen der Fürstlichen Hauptlandescasse, welche zur Confir= 
mation bei den betreffenden Fürstlichen Ablösungs-Commissionen einzureichen sind, 
die Stelle eines förmlichen Ablösungs-Vertrags vertreten. 
In allen solchen Füllen ist selbstverständlich von der Einsendung der Abld- 
sungs-Verträge an das Fuͤrstliche Winiseiun abzusehen- 
Alle Ablösungscapitalien sind “ n Grund von Einnahmebelegen, welche 
das Fürstliche Ministerium der Finanzen ertheilt, von der Fürstlichen Hauptlandes- 
casse-Verwaltung zu erheben und direct an diese einzuzahlen. 
Alle durch Ablösungen entstehenden ständigen Renten werden durch die be- 
treffenden Fürstlichen Rentämter und HebungS- Beamten erhoben und auf den 
Grund von Einnahmebelegen, welche das Fürstliche Ministerium der Finanzen er- 
theilt, in Rechnungs-Einnahme enn 
In allen bei den Fürstlichen Ablelwrab, Cemmihonm erledigt werdenden Ab- 
lIösungen wird das Staatinteresse durch die betreffenden Fürstlichen Rentämter 
und Hebungs-Beamten vertreten. 
Rudolstadt, den 6. Mai 1850. 
Fürstlich Schwarthurgische Ministerium. 
« Albert Roß.
	        
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