Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 
Einen Praͤsidenten, 
Einen Vice-Praͤsidenten, 
Sieben Raͤthe. 
Art. 4 
Ueber die erste Anstellung des Prüsidemirn und der Raͤthe werden sich die con- 
trahirenden Regierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jetzt bestimmt, 
daß, 
wenn keine andere Vereinigung erfolgt, 
1) sechs Mitglieder und darunter der Praͤsident von Großherzogl. Saͤchsischer 
Seite, drei Mitglieder und unter ihnen der Vice-Präsident von Fürstl. 
Schwarzburgischer Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarz= 
burg. Sondershausen den Vreepräsidenten und einen Rath, Schwarzburg- 
Rudolstadt einen Rath zu ernennen hat 
2) daß sonach hinsichtlich der sechs Sachstn. Weimarischen Stellen der Groß- 
berzogl. Süächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den 
Fürstl. Schwarzburgischen Staateregierungen das Vorschlagörecht zusteht, 
die Genehmigung des geschehenen Vorschlags aber von den gegenöberstehen= 
den Staateregierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschla- 
genen selbst hergeleiteten Gründen versagt werden darfz 
3) daß die angestellten Räthe mit einander nach ihrer Anciennität rangiren, 
welche sich nach der Zeit der Anstellung als stimmführendes Mitglied eines 
Landesjustizkollegiums berechnet, dergestalt, daß wenn dem Appellationsge- 
richt ein Rath zugewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweit- 
instanzlichen oder drittinstanzlichen Justizkollegiums gewesen ist, dieser den- 
jenigen Mitgliedern des Gerichts nachskehen muß, welche eine solche Stellung 
gehabt haben. 
Für die Zukunft steht der Enintn. Schs. Staatsregierung regelmäßig 
ber Vorschlag für die Besetzung der Präsidentenstelle und den Fürstl. Schwarz= 
burgischen Staatsregierungen der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsiden= 
tenstelle zu. Nach deren ersten Erledigung hat letztere Schwarzburg-Rudolstadt 
zu beseten, dann wieder Schwarzburg-Sonderöhausen u. s. f. 
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.