Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 403 
der andern nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen hergeleiteten 
Gruͤnden verweigert werden. 
rt. 6. 
Hinsichtlich der erledigten Rathsstellen steht dem Appellationsgericht für die 
Zukunft selbst ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder 
auf einen Angehörigen deojenigen Staates zu richten, welchem der abgegangene 
Rath angehört hat und sind die Vorschläge des Appellationsgerichts zunächst bei 
der Regierung desjenigen Staates anzubringen, dessen Angehöriger der abgegan- 
gene Rath war. Falle die betreffende Staatsregierung diesen Vorschlag geneh- 
migt, so theilt sie denselben den mitcontrahirenden Staatöregierungen zu ihrer Er- 
kldrung darauf mit. 
Eine Prüfung des Vorgeschlagenen findet nicht Statt. 
Eine Ablehnung des auf dem Grunde dieses Vorschlages von der betreffenden 
Staatsregierung bezeichneten Raths soll den mitcontrahirenden Staatsregierun- 
gen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten 
Gründen gestattet sein. Genehmigt die Staatsregierung, an welche nach dem 
Obigen der Vorschlag deS Appellationsgerichte zunächst zu richten ist, den von dem 
Appellationsgericht genannten Rath nicht, so wird dieselbe ihrerseits den mitcon- 
trahirenden Staatöregierungen, auch ohne das Appellationsgericht nochmals hören 
zu müssen, ein anderes Mitglied vorschlagen, dessen Ernennung jedoch auch in die- 
sem Falle, nur in Uebereinstimmung sämmtlicher contrahicender Staateregierungen 
erfolgen kann. 
Dem neu ernannten Mitgliede wird sein Decret nur von der Staatöregierung, 
welche das Vorschlagörecht hat, ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung 
der übrigen mitcontrahirenden n eiss gedacht. 
Art. 
Das neu ernannte Mitglied erhält en untersten (H.) Platz und diejenigen 
Raͤthe, ’ unter der erledigten Stelle ihren Sitz hatten, rücken sonach je um 
einen Platz auf. 
Art. 8. 
Macht sich eine Vermehrung der etatmäßigen Mitglieder des Appellationsge- 
richts nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige 
Betheiligung das Weitere vertragemdßig feststellen. 
Fürtl. Schw. Rudolfl. Gesegs. N. 54
	        
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