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so soll ihm bei Veränderung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und we-
gen Begründung des Orts-Bürgerrechtes am Orte derselben, die Entrichtung des
Orts-Bürgergeldes nicht angesonnen werden. — Die Begründung des Orts-Bör=
gerrechtes durch öffentliche Anstellung hat für die Familie des Angestellten die Ge-
meindeangehörigkeit im Orte der Anstellung stets ohne Weiteres zur Folge.
Wolle sich dieselben an den in Art. 34. erwähnten besonderen Orts-Bürger=
Sitn bekheiligen, so kann dies nur gegen Entrichtung des Einkaufgeldes ge-
ehen.
Art. 38.
Das Orts-Bürgerrecht kann von einer und derselben Yerson in mehreren Ge-
meinden erworben und gleichzeitig besessen werden.
Art. 39.
Das Orts-Bürgerrecht muß erworben werden von Denjenigen,
1) welche auf irgend eine Art einen selbstständigen Nahrungsstand in der Ge-
meinde begründen wollen,
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude errichten oder eigenthümlich er-
werben.
Diejenigen Gemeindeangchörigen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes einen selbst-
ständigen Nahrungsstand in einer Gemeinde begründet haben, oder welche Wohnge-
bäude in einem Gemeindebezirke besitzen, ohne daß sie deßhalb nach den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbung deo Orts-Bürgerrechtes verpflichtet
waren; ferner diejenigen, welche in einem öffentlichen Amte bereits definitiv ange-
stellt sind; endlich diejenigen, welche erst jetzt einer Gemeinde zugewiesen werden
(Art. 3. undsiich in solchen Verhältnissen befinden, daß sie nach Inhalt dieses Ge-
setzes das Orts-Bürgerrecht erwerben müssen, treten auf den Grund des Gesetzes
ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Orts-Bürgergelbes in den Orts-Börger=
verband und in das Orts-Börgerrecht der betreffenden Gemeindeein. — Die be-
sonderen Orts-Bürgernutzungen (Art. 34.) erwerben sie aber erst durch Erlegung
des vorschriftmäßigen Einkaufgeldes.
Ausnahmsweise sind Frauenspersonen, welche zwar einen selbstständigen, je-
doch nür nothdürftigen Nahrungsstand begründen, 3. B., welche sich durch Tage-
lohn, geringe Höckerei 2c. nähren, zur Erwerbung des Orts= Bürgerrechtes nicht
verpflichtet.