Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

· 18 5 0. 21# 
so soll ihm bei Veränderung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und we- 
gen Begründung des Orts-Bürgerrechtes am Orte derselben, die Entrichtung des 
Orts-Bürgergeldes nicht angesonnen werden. — Die Begründung des Orts-Bör= 
gerrechtes durch öffentliche Anstellung hat für die Familie des Angestellten die Ge- 
meindeangehörigkeit im Orte der Anstellung stets ohne Weiteres zur Folge. 
Wolle sich dieselben an den in Art. 34. erwähnten besonderen Orts-Bürger= 
Sitn bekheiligen, so kann dies nur gegen Entrichtung des Einkaufgeldes ge- 
ehen. 
Art. 38. 
Das Orts-Bürgerrecht kann von einer und derselben Yerson in mehreren Ge- 
meinden erworben und gleichzeitig besessen werden. 
Art. 39. 
Das Orts-Bürgerrecht muß erworben werden von Denjenigen, 
1) welche auf irgend eine Art einen selbstständigen Nahrungsstand in der Ge- 
meinde begründen wollen, 
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude errichten oder eigenthümlich er- 
werben. 
Diejenigen Gemeindeangchörigen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes einen selbst- 
ständigen Nahrungsstand in einer Gemeinde begründet haben, oder welche Wohnge- 
bäude in einem Gemeindebezirke besitzen, ohne daß sie deßhalb nach den bisherigen 
gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbung deo Orts-Bürgerrechtes verpflichtet 
waren; ferner diejenigen, welche in einem öffentlichen Amte bereits definitiv ange- 
stellt sind; endlich diejenigen, welche erst jetzt einer Gemeinde zugewiesen werden 
(Art. 3. undsiich in solchen Verhältnissen befinden, daß sie nach Inhalt dieses Ge- 
setzes das Orts-Bürgerrecht erwerben müssen, treten auf den Grund des Gesetzes 
ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Orts-Bürgergelbes in den Orts-Börger= 
verband und in das Orts-Börgerrecht der betreffenden Gemeindeein. — Die be- 
sonderen Orts-Bürgernutzungen (Art. 34.) erwerben sie aber erst durch Erlegung 
des vorschriftmäßigen Einkaufgeldes. 
Ausnahmsweise sind Frauenspersonen, welche zwar einen selbstständigen, je- 
doch nür nothdürftigen Nahrungsstand begründen, 3. B., welche sich durch Tage- 
lohn, geringe Höckerei 2c. nähren, zur Erwerbung des Orts= Bürgerrechtes nicht 
verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.