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Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation des Appellationsgerichts oder
spater die eine oder die andere Staatöéregierung außer den von ihr vorzuschlagenden
etatmäßigen Mitgliedern noch ein außerordentliches Mitglied in das Appella-
tionsgericht abordnen wollte und letzteres dies im Interesse seiner Geschäftsführung
für nothwendig oder wünschenswerth erachten sollte, so soll derselben solches, jedoch
lediglich auf eigene Kosten, überlassen sein.
Art. 9.
Es werden drei Sekretaͤre angestellt, welche zugleich die Registratur und
Archiv-Geschafte zu besorgen haben. Auch haben dieselben erforderlichen Falles
auf Anordnung des Präsidenten den für die Rechnungsführung, Kalkulatur und
Botenmeisterei angestellten Beamten in seinen Geschäften zu unterstützen.
Zwei derselben werden von Großherzogl. Sächsischer und einer und zwar der
erste Sekretär von Fürstl. Schwarzburgischer Seite in der Weise ernannt, daß
Schwarzburg-Rudolstadt diese Stelle bei der Constituirung des Gerichts und nach
deren ersten Erledigung besetzt, dann aber in der Ernennung mit Schwarzburg-
Sondershaufen wechselt.
Bei künftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Vorschlage des
Appellationsgerichtse besetzt und zwar gelten hier bezüglich der Auswahl der betref-
fenden Beamten aus den Angehörigen des einen oder anderen der verbundenen
Staaten und bezüglich ver Ernennung durch die respectiven contrahirenden Staats-
regierungen ebenfalls die Bestimmungen des Art. 6, mit der Modification jedoch,
daß bei der Auswahl unter den Angehörigen der betreffenden Staaten hinsichtlich
der ersten Sekretärstelle nicht darauf, von welcher Staatöregierung der abgehende
Sckretähr ernannt war, sondern auf die stipulirte Reihenfolge zwischen den beiden
Schwarzburgischen Regierungen Rücksicht zu nehmen ist.
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staateregierung allein
ausgestellt.
Art. 10.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
der Prdsident erhält 2000 Thrr.
der Vice-Prasident erhdlt 1500 „
der erste Rath „ 1300 „
der zweite Rath „ 1200 „