1850. a4086
der dritte Rath erhält 1200 „
der vierte „ „ 1100 „
der fünfte „„ „ lloo „
der sechst „ « 1000 „
der siebente „ „ 1000 „
der erste Sekretr „ 800 „
der zweite „ „ 2700 „
der dritte „/ „ 600 „
Trt. 11.
Das übrige Personal besteht aus:
1) einem Kalkulator und Rechmungeführer zugleich fur die
Botenmeisterei mit 200 Thlr.
2) drei Kanzlisten mit zusammen ..
(nämlich einer mit 200 Thlr., einer mit a0 Thir. und
einer mit 200 Thlr.)
3) einem Diener mit . .. 300
H zwei Boten mit zusammen ... ....500,,
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt nach dem Vorschlag des designirten
ersten und bezüglich für die Zukunft des: jeweiligen Prsidenten des Appcllatlonöge=
richts. Bei Konstituirung des Gerichts soll ein Kanzlist und ein Bote aus den
Firstenthömern Schwarzburg und zwar der Kanzlist aus dem Fürstenthume
Schwarzburg-Sondershausen, der Bote aus dem Fürstenthume Schwarzburg=
Rudolstadt, gewählt werden. Fur die Zukunft soll der Präsident bei seinen Vor-
schlägen stets berücksichtigen, daß inmner mindestens zwei der in Art. 11 benannten
Personen, etwa ein Kanzlist und ein Bete, den Fürstenthümern Schwarzburg an-
gehören und zwar dergestalt, daß sowohl ver Kanzlist als der Bote abwechselnd
einmal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt und das andere Mal aus
dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen gewählt werden soll.
Die Dekrete werden nach Maßgabe des Art. 6 von der Regierung desjenigen
Staates auögestellt, welchem der betreffende Beamte angehört.
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Art. 12.
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaats lt und der Gehilfe
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