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an dasselbe gelangen, als „Fuͤrstlich S Rudolstaͤdtisches-Appellati
gericht“, in Sachen, welche aus dem Schwarkburg Schwarzburg Sondershausen
an dasselbe gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Sonderohausensches Appella-
tionsgericht.“
Art. 26.
Die Konstituirung des Appellationsgerichts wird auf den 1. Juli 1850
festgesetzt.
Art. 27.
Die Formel des Berpflichtungseides für das Personal des Appellationsge-
richts ist die zu dem Konferenz-Entwurfe eines Gesetzes über den Eivil, Staats-
dienst als Anlage & bezüglich als Anlage B angenommene, dergestalt jedoch, daß
dieselbe auf die Landesfürsten der drei verbundenen Staaten zu richten ist.
B. Im Betreff gemeinschaftlicher Kreisgerichte.
Art. 1.
Der Sitz der zwei Fürstl. Schwarzburgischen und Großherzogl. Süchs. ge-
meinschaftlichen Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Aunstadt gelegt.
.Den Bezirk des Kreiogerichts zu Sondershausen bilden die beiden Fürstl.
Schwachburgischen Unterherrschaften mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl.
Sachs. Aemter Allstedt und Oldioleben.
Der Bezirk des Kreisgerichto zu Arnstadt begreift die Fürstlich Schwarzburg-
Sondershäusische Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzoglich
Stchs. Amtes Ilmenau und der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädcischen von Wit-
lebenschen Gerichte zu Angelroda.
Art. 2.
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerichte erforderlichen Räume
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürstl. Schwarzb.
Sonderöhäusischen Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so
wenig als für die fernere Mitbenutzung derselben der Großherzogl. Süchs. und der
Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beitrag angesonnen.
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängnissen.
Die in Zukunft für diese gemeinschaftlichen Gerichte an ihrem Art. 1 gedach-