412 1850.
die Oirektorstelle,
eine Rathsstelle,
b) Großherzogl. Weimarischer Seits
eine Assessorstelle
besetzt werden sollen.
Der bezüglichen Staatsregierungen steht das Vorschlagsrecht zu und darf die
Genehmigung des geschehenen Vorschlags von den gegenüberstehenden Staatere=
hierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergelei-
teten Gründen versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Ancienni-
tät, d. i. nach der Zeit ihrer Anstellung im Staatsdienst des betreffenden Landes,
*m“ daß wenn dem Kreiögerichte ein Mitglied zugewiesen wird, welches noch
nicht im Staatsdienste stand,, dasselbe unter denjenigen, welche nolche Anstellung
schon hatten, zu sitzen kommt.
Art. 5.
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsre-
gierung in der oben angegebenen Weise wieder besetzt, welche das die vakant gewor-
dene Stelle bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt resp. vorzuschlagen das
Recht gehabt hat, jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Raths-
stelle ein, während das altere in die vakante obere Stelle einrückt.
Dem ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der vorschlagenden
Staatsregierung ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der öbrigen
gedacht.
Art. 6.
Macht sich eine Vermehrung der etatmähigen Mitglieder der Kreisgerichte
nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige Bethei-
ligung das Weitere vertragsmaßig feststellen.
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation der gemeinschaftlichen Kreisge-
gerichte oder später die eine oder die andere Staatsregierung außer den von iht
vorzuschlagenden und bezuͤglich zu ernennenden etatmaͤßigen Mitgliedern noch ein
außerordentliches Mitglied in das eine oder das andere der zwei Kreisgerichte ab-
ordnen wollte, so soll derselben dies lediglich, jedoch auf ihre besonderen Kosten
überlassen sein.