1850. 415
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne,
Vorübergehende Aushülfe in der Schreiberei,
Porto,
Reiskosten und Diten der Mitglieder in Offizialsachen,
Reparaturen, Anschaffungen und Instandhaltung des Inventariums,
Abungskosten der Gefangenen,
Remunerationen für besondere Fälle an die Subalternen u. s. w.
Art. 11.
Die nach dem Obigen angestellten Mitglieder und Subalternen der Kreisge-
richte sind den Gesetzen, die andem Sitze jedes der zwei Kreisgerichte gelten, un-
terworfen, gleichviel ob sie ursprünglich dem Staate angehörten, in welchem das
betreffende Kreiogericht seinen Sitz hat oder nicht. Sie entrichten die an dem Sitze
der Kreiögerichte bestehenden öffentlichen und Communal-Abgaben und werden, so
fern sie dies wünschen, in den Verband desjenigen Staates aufgenommen, in wel.
chem das bezügliche Kreiögericht seinen Sitz hat.
Art. 12.
Pensions-Ansprüche für sich und ihre Hinterbliebenen haben die bei den ge-
meinschaftlichen Kreisgerichten angestellten Personen nur gegen denjenigen Staat,
von dessen Regierung ihnen das Anstellungödekret ausgestellt ist.
Art. 13.
Alle bei den gemeinschaftlichen Kreisgerichten nach Maßgabe der Sportel-
und Stempelgesetze der treffenden Staaten aufkommenden Sporteln= und Stempel-
gebühren, ingleichen Strafgelder, werden in die Staatskasse desjenigen Landes ab-
geliefert, aus welchem die Sache an das Kreiögericht gelangt.
Art. 14.
Die ndchste Aufsicht über die Kreisgerichte führt das Appellationsgericht im
Auftrag der betreffenden Staatsregierung. Im Uebrigen wechselt die Inspection
über die Kreisgerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des Beitragsvechält-
nisses und in der Weise festgestellt wird, daß derjenige Staat, welcher den größern
Beitrag zahlt, vor dem, welcher einen geringern Beitrag zahlt, an die Reihe
mt.