1850. 4
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar=
Eisenach und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt ein Vertrag über die
Bildung zweier gemeinschaftlicher Justizsmter abgeschlossen worden ist, welcher
also lautet: ·
»ZwischendemGroßherzoglichSckchsischenStaats-MinisteriumzuWeimar
und dem Fuͤrstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt ist unter Vorbe-
halt hoͤchster Ratificationen folgender Vertrag geschlossen worden:
Art. 1.
Von dem 1. Juli 1850 an wird der Flecken und die Flur Oldisleben dem Be-
zirke eines der beiden zu Frankenhausen zu errichtenden Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstähtischen Justizcmter einverleibt.
Art. 2.
Die Großherzogliche Staatsregierung leistet zu den Kosten der Unterhaltung
dieses Justizamtes an Besoldungen und Verwaltungsaufwand denjenigen Beitrag,
welcher sich im Verhältnisse der Einwohnerzahl des Fleckens Oldisleben zu der Ein-
wohnerzahl des übrigen Jurisdictionsbezirks des betreffenden Justizamtes ergibt
und trägt in demselben Verhälenisse zu den Verwaltungskosten bei. .
Der desfalls zu leistende Beitrag ist in vierteljdhrigen Vorauszahlungen an
die betreffende Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtische Casse abzuführen.
Art. 3.
Der Großherzogl. Sächsischen Staatsregierung-steht das Recht der Ernennung
des bei dem gemeinschaftlichen Justizamte anzustellenden zweiten Actuars zu. Ueber
den Besoldungsetat des Amts-Personals werden sich die contrahirenden Staats-
regierungen verstandigen.
· Art. 4.
Die in dem Bezirke Oldisleben in den der Jurisdiction des Justiamtes Fran-
kenhausen unterworfenen Sachen aufkommenden Sporteln werden nach den Groß-
herzogl. Süchsischen Sportelgesehen liquidirt und mit den von dem Justizamte
Frankenhausen etwa erkannten Strafgeldern von der dortigen Sportel-Kollektur
erhoben, demnächst aber einer noch zu bestimmenden Großherzogl. Casse abgewährt.