— 1850.
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Sowohl in streitigen als nicht skreitigen Rechtsangelegenheiten sind für den
Bezirk Oldioleben lediglich die Gesetze des Großherzogthums maßgebend.
Art. 6. .
Was in dem zwischen den beiden contrahirenden Staatsregierungen und der
Fürstl. Schwarzburg= Sondershausenschen Staatsregierung im Betreff eines ge-
meinschaftlichen Appellationsgerichts und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossenen
Vertrage unter A. Art. 2, 14, 15, 16, 18,1, 22, 25,2 bedungen ist, kommt auch
hier analog zur Anwendung.
Art. 7. »
Von dem 1. Juli 1850 an wird das Dorf und Flur Angelroda dem Juris-
dictionsbezirke des Großherzogl. Justizamtes Ilmenau einverleibt.
Art. 8.
Ein Beitrag zu den Sustentations= und Verwaltungskosten des Großherzog=
lichen Justizamtes Ilmenau wird der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadeischen
Staateregierung nicht angesonnen, dagegen überläßt dieselbe alle in dem Bezirke
Angelroda in den der Jurisdiction des Justizamtes Ilmenau unterworfenen Sachen
aufkommenden Sporteln dem Großherzogl. Sächs. Fiscus.
Die:erkannten Strafgelder verbleiben jedoch der Fürstl. Schwarzburg-Rudol,
städtischen Staatsregierung und werden derselben nach erfolgter Einziehung über-
wiesen.
. Art. 9. «
Die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtische Staaksregierung verzichtet auf Be-
setzung irgend einer Stelle bei dem Großherzogl. Justizamte Ilmenau.
Art. 10.
Die Sporteln aus dem Orte Angelroda werden nach Maßgabe der Großher=
zogl. Süchs. Sportelgesetze liquidirt.
Art. 11.
Sowohl in streitigen als in nicht streitigen Angelegenheiten, inersteren bis zum
Erlasse einer gemeinschaftlichen Civil-Prozeßordnung sind für den Ort Angelroda
(eiglich die Gesetze des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt maßgebend.