Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

— 1850. 
rt. 5 
Sowohl in streitigen als nicht skreitigen Rechtsangelegenheiten sind für den 
Bezirk Oldioleben lediglich die Gesetze des Großherzogthums maßgebend. 
Art. 6. . 
Was in dem zwischen den beiden contrahirenden Staatsregierungen und der 
Fürstl. Schwarzburg= Sondershausenschen Staatsregierung im Betreff eines ge- 
meinschaftlichen Appellationsgerichts und gemeinsamer Kreisgerichte abgeschlossenen 
Vertrage unter A. Art. 2, 14, 15, 16, 18,1, 22, 25,2 bedungen ist, kommt auch 
hier analog zur Anwendung. 
Art. 7. » 
Von dem 1. Juli 1850 an wird das Dorf und Flur Angelroda dem Juris- 
dictionsbezirke des Großherzogl. Justizamtes Ilmenau einverleibt. 
Art. 8. 
Ein Beitrag zu den Sustentations= und Verwaltungskosten des Großherzog= 
lichen Justizamtes Ilmenau wird der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadeischen 
Staateregierung nicht angesonnen, dagegen überläßt dieselbe alle in dem Bezirke 
Angelroda in den der Jurisdiction des Justizamtes Ilmenau unterworfenen Sachen 
aufkommenden Sporteln dem Großherzogl. Sächs. Fiscus. 
Die:erkannten Strafgelder verbleiben jedoch der Fürstl. Schwarzburg-Rudol, 
städtischen Staatsregierung und werden derselben nach erfolgter Einziehung über- 
wiesen. 
. Art. 9. « 
Die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtische Staaksregierung verzichtet auf Be- 
setzung irgend einer Stelle bei dem Großherzogl. Justizamte Ilmenau. 
Art. 10. 
Die Sporteln aus dem Orte Angelroda werden nach Maßgabe der Großher= 
zogl. Süchs. Sportelgesetze liquidirt. 
Art. 11. 
Sowohl in streitigen als in nicht streitigen Angelegenheiten, inersteren bis zum 
Erlasse einer gemeinschaftlichen Civil-Prozeßordnung sind für den Ort Angelroda 
(eiglich die Gesetze des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.