Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 421 
Art. 12. 
Was in dem zwischen den beiden contrahirenden Staatsregierungen und der 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatoregierung im Betreff eines ge- 
meinschaftlichen Appellationsgerichts und gemeinsamer Kreiögerichte abgeschlosse- 
nen Vertrage unter A. Art. 2, 13, 15, 10, 13,21, 22, 25, 27 bedungen ist, kommt 
auch hier analog zur Anwendung.“ 
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen- 
Weimar-Eisenach und von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudol- 
stadt genehmigt worden ist, so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Sr. 
Koönigl. Hoheit des Grohherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Groß- 
berzegl. Sichs Staateministerium zus Weimar und auf höchsten Befehl Sr. Durch- 
dolstadt von dem Fürstl. Schwarzburgischen 
Ministerium zu Rudosstadt unter Beidrückung der betreffenden Staatsinsiegel voll- 
zogen worden. 
So geschehen 
Weimar, den 23. März 1850. 
(L. S.) 
Großberzogl. Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Wydenbrugk. 
Rudolstadt, den 9. April 1850. 
(L. S.) 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. 
Albert Roß.
	        
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