Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Elsies Stüch vom Jahr 1850.
XXIX Gesetz
über die Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus der außerehelichen Geschlechts-
gemeinschaft entspringen, d. d. 31. Mal 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 7.
verordnen über die Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus der außerehelichen Ge-
schlechtsgemeinschaft entspringen, auf Antrag des Ministeriums und mit Beirath
und Zustimmung des Landtags, wie folgt:
8. 1.
Jeder, der als Exzeuger eines unehelichen Kindes rechtlich zu betrachten ist,
hat die Verbindlichkeit, dasselbe zu ernähren, der Mutter die Taufkosten zu ver-
güten, und, wenn es zu einer Zeit stirbt, zu welcher es noch von seinem Erzeuger
Alimente rechtlich verlangen kann, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Auch ist
er der Mutterdesselben Entbindungs= und Wochenbetts-Kosten zu zahlen verpflichtet.
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Die Verbindlichkeiten des Erzeugers gehen auf dessen Erben über, dagegen
baften seine Blutsverwandten ale solche für jene auch nicht einmal subsidiarisch.
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Für den Erzeuger ist aber derjenige zu halten, welcher mit der Mutter des
Kindes innerhalb des Zeitraums vom Anfange des 285sten bis zum Ende des
2loten Tages vor ihrer Entbindung den Beischlaf vollzogen hat, wobei etwas
Weiteres ale die geschlechtliche Vereinigung nicht bewiesen zu werden braucht.
8. 4.
Die Vermuthung, daß der Verklagte das Kind erzeugtshabe, kann nur da-
Försil. Schw. Rudolst. Gesetzs. XI. 56