1850. 2s
des Orts-Börgerrechtes wegfaͤllt oder ruht, die lauf das fragliche Haus fallenden
Gemeindelasten ununterbrochen fortentrichtet werden muͤssen.
Art. 41.
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Artikeln 29—37. 36. und 37. werden
die Orts-Bürger in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch (Orts-Bürgerbuch,
Orts-Bürgerrolle) ei stande durch Handschlag
auf getreue Erfüllung der Orts- Bürgerpflichten anzugeloben. — Mit dieser Hand-
lung tritt die Aufnahme in den Orts-Börgerverband und der Eineritt in das Orts-
Bürgerrecht in Kraft. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in
glaubhafter Form (Orts-Bürgerschein, Orts-Bürgerbrief) auszufertigen und mit
einem Abdrucke der Gemeindeordnung unentgeldlich auszuhändigen.
Art. 42.
Das Orts--Börgerrecht geht verloren:
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit;
2) durch Erlangung der Gemeindeangehbrigkeit in einer anderen Gemeinde, oder,
was die in einem öffentlichen Amte Angestellten (Ark. 37.) betrifft, durch
Versetzung nach einem anderen Orte, wenn nicht in beiden Fallen das Orts-
Bürgerrecht an dem bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben
ausdruͤcklich vorbehalten und zur Entrichtung“ der Gemeindeleistungen in
demselben ein in der G
3) im Falle dieses Vorbehaltes durch drei Jahre lang unterbliebene Entrich-
tung der dem Weggezogenen als Gemeindeangehörigen obliegenden Leistun-
gen nach vorhergegangener Androhung.
Art. 43.
Den Orts-Bäürgern liegt auher den allgemeinen Verpflichtungen der Ge-
meindeangehörigen die besondere Mlicht der Uebernahme von Gemeindeämtern
und von Aufträgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht durch das Geset selbst
Ausnahmen gestattet sind. (Art. 71. 8. 92. 96.)
2) Von den Schutzgenossen.
Art. 44.
Schubgenossen sind diejenigen, welche ohne der Gemeinde anzugehören, mit
Genehmigung des Gemeindevorstandes den zeitweiligen Aufenthalt (Art. 48. Nr. 1.)