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brechen und Vergehen erkannten Strafen bis auf Weiteres elnige gesetzliche Bestim-
mungen zutreffen, und verordnen daher auf Antrag Unseres Ml#steriums, wie folge:
F. 1.
Unter Militairpersonen werden diesenigen begriffen:
u) welche in den Bestandslisten der Truppen geführt werden oder doch auf die
Kriegsartikel verpflichtet sind,
1) welche bei einem Kriege dem Contingente mit Erlaubniß des Commandeurs
ins Feld folgen. «'
Weiber, Kinder und andere Angchoͤrige der Militairpersonen nehmen als
solche an dem besondern Gerichtsstande, welchen die Militairpersonen haben,
nicht Theil.
g. 2. .’ ..
In nicht strittigen Rechtssachen, wohin z. B. die Etrichtung von
Verträgen und letzten Willensmeinungen gehoͤren, stehen die Militairpersonen zur
Zeit des Friedens unter der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte (der Justiz-
ämter); während des Krieges aber, sobald das Contingent aus seiner gewöhnlichen
Garnison ausgerückt ist, mit Ausnahme der nothwendig zu der Zuständigkeit des
Richters der belegenen Sache gehörigen Gegenstände unter der der Nllitat- Pericher
8. 3.
In strittigen buͤrgerlichen Rechtssachen haben die Militair-
personcn die Gerichtsbarkeit der nach den bestehenden Gesetzen zuständigen ordent-
lichen Gerichte (Vustizcmter, Kreiögerichte u. f. f.) anzuerkennen; diese sind jedoch
gehalten, behufs der Vorladung einer im aktiven Dienste stehenden Militairperson
die Militairgerichte zu requiriren. Auch dürfen die Executionen gegen Militairper=
sonen mit Ausnahme der Fälle, wenn Grundstäcke des Schuldnero oder außenste-
hende Forderungen besselben in Beschlag genommen werden, nicht unmittelbar von
den Elbilgerichten, sondern nur durch Requisition der Militairgerichte vollstreckt
werden.
Fur die Zeit des Kriegs werden auch in strittigen Rechtssachen die Militairge-
richte gegen Militairpersonen zuständig, soweit nicht der Gerichtöstand der gelegenen
Sache eine Ausnahme bedingt.
S5. 4.
Ruͤcksichtlich der gemeinen Verbrechen und Vergehen (Strafproceß=
ordnung Art. 2) stehen die Militairpersonen unter der Gerichtsbarkeit der ordent.