Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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tungen, sofern dieselben innerhalb ihres Gemeindebezirks (Art. 14. der Gemeinde= 
ordnung) begangen worden sind; 
1) aller in dem Strafgese bbuch nach einem Strafsatz von höchstens 6 Wochen 
Gefängniß allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldbuße bedrohten 
Verbrechen, 
2) aller in den Polizeistrafgeseben mit Strafe bedrohten Polizeivergehen, 
3) aller Defraudationen von Gemeindeabgaben, 
4) der in dem Geseßz zum Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Wiesen, Felder und Gärten mit Strafe bedrohten und nicht innerhalb eines 
Forst-Reviers des Staates verübten polizeilichen und criminellen Uebertretun- 
gen, sofern letztere mit einem Strassatz von höchstens sechs Wochen Gefäng-= 
niß allein oder wahlweise mit verhäáltnißmäßiger Geldbuße belegt sind. 
Das Ministerium behält sich vor, jederzeit an der Stelle der Bürgermeister 
und Schultheißen anderen Personen für einzelne oder mehrere Octe, sowie für ein- 
zelne oder mehrere Amtobezirke die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den 
Einzelrichkern ganz oder theilweise zu übertragen. 
I. Werden die unter I. erwähnten Uebertretungen außerhalb eines Gemeindebezirks 
begangen, so haben die Staatsanwälte bei den Kreisgerichten die gerichtliche 
Verfolgung zu übernehmen, sofern dieselbe nicht anderen Vertretern der Staats- 
anwaltschaft besonders übertragen ist. 
II. Hinsichtlich der in Privatwaldungen, die nicht zu einem Gemeindebezirk gehören, 
(Art. 4 Ziffer 2 der Gemeindeordnung), vorkommenden Uebertretungen der 
unter I., 3 bezeichneten Art soll die gerichtliche Verfolgung den Besitern der 
fraglichen Waldungen oder deren Beauftragten auf Antrag der Ersteren von 
dem Ministerium, Abtheilung für die Justiz, überlassen werden. Sofern der 
Besitzer von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, tritt auch hier die Thä- 
tigkeit des Staatsanwalts bei dem Kreisgerichte oder seines besonders zu bestim- 
menden Vertreters ein. 
IV. Wenn die unter I., 4 aufgefährten Uebertretungen innerhalb eines Forst-Revie- 
res des Staates, ohne Unterschied, ob solches zu einem Gemeindebezirk gehört 
oder nicht, begangen werden, so sind vieselben von den durch das Ministerium, 
Abtheilung für die Finanzen, dazu zu bestimmenden Forst- und Rentbeamten 
(Forstgeldereinnehmern) innerhalb ihres Wirkungskreises, mit den Rechten und 
Mlichten der Staatsanwaltschaft gerichtlich zu verfolgen. 
V. Bei Defraudationen und Kontraventionen in Bezug auf Staatsabgaben, soweit
	        
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