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vatperson abhaͤngig machen, wie dieß z. B. bei einfachem Hausfriedensbruch, bei
Hausdiebstahl unter fünf Thalern, bei Beschddigung fremden Eigenthums bis
zwei Thaler Betrag des Schadens,
Art. 117,220 Satz 2, 281 des Strafgesetzbuchs
der Fall ist, bleibt die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft als solcher gänzlich
ausgeschlossen.
Art. 4 und 343 der Strafprozeßordnung.
S. 6.
Die Staathanwaltschaft bei den Einzelrichtern kann die Einsicht oder Mit-
theilung aller polizeilichen und gerichtlichen Acten, welche sich auf einen zu ihrem
Geschaͤftskreise gehoͤrenden Gegenstand beziehn, jederzeit verlangen, ohne daß je-
doch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
Art. 45 der Strafprozeberdnung.
K. v.
Die Se ltschaft beiden Ei istbefugt, einebei ihr beantragte#
und von ür für nicht begründet rrachtete gerichtliche Verfolgung zu verweigern.
War in diesem Falle der Antrag schriftlich angebracht, so hat sie den Antrag-
steller schriftlich zu bescheiden. War der Antrag mündlich angebracht, so kann sie
den Antragsteller mündlich bescheiden, muß alsdann jedoch eine Niederschrift darü-
ber aufnehmen.
Art. 80 der Strafprozeßordnung.
Gegen solche Zurückweisung ist Beschwerde bei dem Staatbanwalt des Kreis-
gerichts zulässig. "
g. 8.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern hat die Verpflichtung, unbe-
kannten Thätern nachzuforschen und zur Ueberführung dienende Zeugen und sonstige
Beweismittel aufzusuchen. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind in die Anzeige
an den Einzelrichter (§. 10.) aufzunehmen, sowie auch darin ausdrücklich zu erwäh-
nen ist, wenn ein ermittelter Thäter die begangene Uebertretung zugestanden hat.
S . 9.
Zur Ermittelung des Thiters und zur Auffindung von Zeugen und sonstigen
Beweismitteln kann die Staatsanwaltschaft sich bei Personen, welche über eine
begangene Uebertretung Aufklärung zu geben im Stande sind, mündlich erkundigen,
auch durch Gensdarmen, Polizeidiener, Flurschützen und dergleichen Personen der-