Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

442 1850. 
darf die Eröffnung desselben nur ausnehmsweise in verwickelten Fällen auf einen 
anderen sogleich mündlich zu bestimmenden Tag ausgesetzt werden. 
Das Protokoll über die Hauptverhandlung wird nach den Vorschriften in 
Art. 262 und 263, soweit sie hier Anwendung finden, gefuhrt. 
Wenn öffentliche Hauptverhandlungen stattfinden, so ist dieß durch elne an die 
Thür des Gerichtszimmers zu hängende Tafel mit der Aufschrift: „Oeffentliche 
Hauptverhandlung“ bekannt zu machen. 
S. 18. 
Glaubt die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern, daß ein von einem 
Einzelrichter gesälltes Urtheil nicht gerechtfertigt sei, so hat sie binnen einer zehntd 
gigen ausschließlichen Frist von Zeit der Eröffnung des Urtheile an das Rechtomittel 
der Appellation einegen was mündlich oder schriftlich geschehen kann. 
348 und 317 der Strafprozeßordnung. 
Der Eingelichter hat nach Anmeldung der Appellation * Anklagten bon der- 
selben zu benachrichtigen, die Akten aber mit 
anwalt bei dem Kreisgericht vorzulegen, damit derselbe Gelegenheit hat, sich binnen 
der ihm hierzu eingeraͤumten zehntaͤgigen Rothfrist uͤber *- Auoführung 
Trt. 322 der Strafprozeßordnu 
oder auc, darüber zu erklären, ob er das eingewendete Nochtsmitre fortseben will 
oder ni 
Zur Seirzung des Verfahrens giebt der Staatsanwalt, wenn er das Rechts- 
mittel fortsetzen will, seine diesfallsige Erklärung unter Ueberreichung der Gerichts- 
akten unmittelbar bei dem Kreiögericht ab, welches darauf sofort den Termin zur 
mündlichen Verhandlung anberaumt und für den Fall, daß der Staatsanwalt rechts- 
zeitig noch eine Ausführung der Appellation eingereicht oder neue Beweismittel an- 
gegeben hat, den Termin soweit hinaussetzt, daß dem Angeklagten noch die im Art. 
32 der Strasprozeßordnung nachgelassene Frist zur Gegenausführung offen bleibt. 
Von einer Appellation des Angeklagten und einer etwaigen Ausführung der- 
selben giebt der Einzelrichter sogleich dem Staatoanwalt bei dem Kreiögericht unter 
Vorlegung der Akten Nachricht. Der Letztere überreicht dann die Akten mit einer 
etwaigen Gegenausführung, welche jedoch in der Regel auf die mündliche Verhand- 
lung zu versparen ist, unmittelbar bei dem Kreisgericht. 
In den vorstehend erwähnten Fällen sollen die Staatsanwälte die Gerichts- 
akten nicht über drei Tage an sich behalten, sofern nicht der Umfang der Sache 
eine längere Frist rechtfertigt.
	        
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