1850. 25
Der Erwerb und Besitz von Grundstäcken innerhalb des Bezirkes einer
Gemeinde, sofern dazu das Orts-Bürgerrecht nicht erforderlich ist (Art. 39, Nr.
2), ist unbeschrankt gestattet und begründet für diejenigen, welche der Gemeinde
nicht angehören, das Flurgenossenrecht. Durch Verdußerung aller Grundbesitzun-
gen im Gemeindebezirke fällt das Flurgenossenrecht weg.
Art. 50.
Eine Gebühr für den Erwerb des Flurgenossenrechtes darf den Betrag von
fünf Thalern (8 Fl. 45 Kr.), einschließlich der Sporteln, nicht übersteigen.
Die Besitzer solcher Grundstücke, welche erst in Folge dieses Gesetzes einem
Gemeindebezirke zugewiesen werden, sollen eine Flurgenossengebühr zu bezahlen
nicht schuldig sein.
Art. 51.
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich:
1) auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesitzungen
denfie Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindeangehörigen gewährt
2) n das Recht der Mitbenutzung der zur Bewirthschaftung der Grundstücke
in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten, als: der Ge-
meindewege, Brücken und Stege 2c,
)auf das im Art. 54, Nr. 2. eingerdumte Stimmrecht.
Art. 52.
Der Flurgenosse hat die auf den Grundbesitz vertheilten Gemeindelasten, jedoch
nur in gleichem Betrage, wie die Gemeindeangehörigen, nach den unten weiter fol-
genden Bestimmungen (Art. 146) zu tragen.
4) Von der Verwaltung der Gemeindeangelegenbeiten.
A. Von der Gemeindeversammlung.
Art. 53.
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welchestimmberech-
tigt in der Gemeinde sind.
Art. 57.
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche sich im Besitze des
Orts-Bürgerrechtes und im vollen Genusse des Staats-Bürgerrechtes teinden.
Fürfl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XI.